Strafverfahren; Widerhandlung gegen das Strassenverkehrsgesetz etc. / Ausstandsgesuch | Strafprozess
Dispositiv
- Das Verfahren 1B_491/2020 wird infolge Rückzugs der Beschwerde abgeschrieben.
- Die Gerichtskosten von Fr. 300.-- werden dem Beschwerdeführer auferlegt.
- Diese Verfügung wird dem Beschwerdeführer, der Staatsanwaltschaft des Kantons Solothurn und dem Obergericht des Kantons Solothurn, Strafkammer, schriftlich mitgeteilt.
Volltext (verifizierbarer Originaltext)
Bundesgericht I. Öffentlich-rechtliche Abteilung 06.10.2020 1B 491/2020 (1B_491/2020) Tribunal fédéral Ire Cour de droit public 06.10.2020 1B 491/2020 (1B_491/2020) Tribunale federale I Corte di diritto pubblico 06.10.2020 1B 491/2020 (1B_491/2020)
Strafverfahren; Widerhandlung gegen das Strassenverkehrsgesetz etc. / Ausstandsgesuch | Strafprozess
Bundesgericht Tribunal fédéral Tribunale federale Tribunal federal 1B_491/2020 Verfügung vom 6. Oktober 2020 I. öffentlich-rechtliche Abteilung Besetzung Bundesrichter Chaix, Präsident, Gerichtsschreiber Pfäffli. Verfahrensbeteiligte A.________, Beschwerdeführer, gegen Staatsanwaltschaft des Kantons Solothurn. Gegenstand Strafverfahren; Widerhandlung gegen das Strassenverkehrsgesetz etc. / Ausstandsgesuch, Beschwerde gegen den Beschluss des Obergerichts des Kantons Solothurn, Strafkammer, vom 19. August 2020 (STBER.2019.71). In Erwägung, dass A.________ mit Eingabe vom 18. September 2020 Beschwerde in Strafsachen gegen den Beschluss des Obergerichts des Kantons Solothurn vom 19. August 2020 erhoben hat; dass der Beschwerdeführer mit Schreiben vom 5. Oktober 2020 seine Beschwerde vom 18. September 2020 zurückgezogen hat; dass das Beschwerdeverfahren somit als durch Beschwerderückzug erledigt im Verfahren nach Art. 32 Abs. 2 BGG abzuschreiben ist; dass der Beschwerdeführer entsprechend dem Verfahrensausgang die Gerichtskosten zu tragen hat (Art. 66 Abs. 1); verfügt der Präsident: 1. Das Verfahren 1B_491/2020 wird infolge Rückzugs der Beschwerde abgeschrieben. 2. Die Gerichtskosten von Fr. 300.-- werden dem Beschwerdeführer auferlegt. 3. Diese Verfügung wird dem Beschwerdeführer, der Staatsanwaltschaft des Kantons Solothurn und dem Obergericht des Kantons Solothurn, Strafkammer, schriftlich mitgeteilt. Lausanne, 6. Oktober 2020 Im Namen der I. öffentlich-rechtlichen Abteilung des Schweizerischen Bundesgerichts Der Präsident: Chaix Der Gerichtsschreiber: Pfäffli