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1B 489/2021

Bundesgericht · 2021-09-13 · Deutsch CH
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Strafverfahren | Strafprozess

Erwägungen (3 Absätze)

E. 1 Das Appellationsgericht Basel-Stadt wies mit Verfügung vom 25. Juni 2021 ein neuerliches Gesuch um Akteneinsicht von A.________ ab. A.________ reichte mit Eingabe vom 1. Juli 2021 eine "Beschwerdemeldung gegen die Verfügung des Appellationsgerichts vom 25.06.2021" beim Bundesgericht ein. Eine Beschwerdebegründung werde innerhalb der laufenden Beschwerdefrist nachgereicht. Innerhalb der Beschwerdefrist ging indessen keine Beschwerdebegründung ein.

E. 2 Nach Art. 42 Abs. 2 BGG ist in der Begründung einer Beschwerde in gedrängter Form darzulegen, inwiefern der angefochtene Entscheid Recht verletzt. Wie der Beschwerdeführer in seiner "Beschwerdemeldung" selbst ausführt, enthält diese keine Auseinandersetzung mit der Begründung der angefochtenen Verfügung des Appellationsgerichts Basel-Stadt. Eine Begründung wurde, wie ausgeführt, innert Frist nicht nachgereicht. Somit ergibt sich aus der Beschwerde nicht, inwiefern die angefochtene Verfügung des Appellationsgerichts rechts- bzw. verfassungswidrig sein soll. Die Beschwerde genügt den gesetzlichen Formerfordernissen offensichtlich nicht, weshalb auf sie im vereinfachten Verfahren nach Art. 108 Abs. 1 BGG nicht einzutreten ist.

E. 3 Auf eine Kostenauflage ist zu verzichten ( Art. 66 Abs. 1 BGG ). Demnach erkennt das präsidierende Mitglied:

Dispositiv
  1. Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.
  2. Es werden keine Kosten erhoben.
  3. Dieses Urteil wird dem Beschwerdeführer und dem Appellationsgericht des Kantons Basel-Stadt, Präsident, schriftlich mitgeteilt.
Volltext (verifizierbarer Originaltext)

Bundesgericht I. Öffentlich-rechtliche Abteilung 13.09.2021 1B 489/2021 (1B_489/2021) Tribunal fédéral Ire Cour de droit public 13.09.2021 1B 489/2021 (1B_489/2021) Tribunale federale I Corte di diritto pubblico 13.09.2021 1B 489/2021 (1B_489/2021)

Strafverfahren | Strafprozess

Bundesgericht Tribunal fédéral Tribunale federale Tribunal federal 1B_489/2021 Urteil vom 13. September 2021 I. öffentlich-rechtliche Abteilung Besetzung Bundesrichter Chaix, präsidierendes Mitglied, Gerichtsschreiber Pfäffli. Verfahrensbeteiligte A.________, Beschwerdeführer, gegen Appellationsgericht des Kantons Basel-Stadt, Präsident, Bäumleingasse 1, 4051 Basel. Gegenstand Strafverfahren, Beschwerde gegen die Verfügung des Appellationsgerichts des Kantons Basel-Stadt, Präsident, vom 25. Juni 2021 (VD.2020.261). Erwägungen: 1. Das Appellationsgericht Basel-Stadt wies mit Verfügung vom 25. Juni 2021 ein neuerliches Gesuch um Akteneinsicht von A.________ ab. A.________ reichte mit Eingabe vom 1. Juli 2021 eine "Beschwerdemeldung gegen die Verfügung des Appellationsgerichts vom 25.06.2021" beim Bundesgericht ein. Eine Beschwerdebegründung werde innerhalb der laufenden Beschwerdefrist nachgereicht. Innerhalb der Beschwerdefrist ging indessen keine Beschwerdebegründung ein. 2. Nach Art. 42 Abs. 2 BGG ist in der Begründung einer Beschwerde in gedrängter Form darzulegen, inwiefern der angefochtene Entscheid Recht verletzt. Wie der Beschwerdeführer in seiner "Beschwerdemeldung" selbst ausführt, enthält diese keine Auseinandersetzung mit der Begründung der angefochtenen Verfügung des Appellationsgerichts Basel-Stadt. Eine Begründung wurde, wie ausgeführt, innert Frist nicht nachgereicht. Somit ergibt sich aus der Beschwerde nicht, inwiefern die angefochtene Verfügung des Appellationsgerichts rechts- bzw. verfassungswidrig sein soll. Die Beschwerde genügt den gesetzlichen Formerfordernissen offensichtlich nicht, weshalb auf sie im vereinfachten Verfahren nach Art. 108 Abs. 1 BGG nicht einzutreten ist. 3. Auf eine Kostenauflage ist zu verzichten ( Art. 66 Abs. 1 BGG ). Demnach erkennt das präsidierende Mitglied: 1. Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten. 2. Es werden keine Kosten erhoben. 3. Dieses Urteil wird dem Beschwerdeführer und dem Appellationsgericht des Kantons Basel-Stadt, Präsident, schriftlich mitgeteilt. Lausanne, 13. September 2021 Im Namen der I. öffentlich-rechtlichen Abteilung des Schweizerischen Bundesgerichts Das präsidierende Mitglied: Chaix Der Gerichtsschreiber: Pfäffli