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1B_488/2022

Strafverfahren; Prozesskaution,

Bundesgericht · 2022-09-27 · Deutsch CH
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Erwägungen (2 Absätze)

E. 1 Mit Verfügung vom 28. Juli 2022 hat die Staatsanwaltschaft Zürich-Limmat eine Strafuntersuchung gegen B.________ nicht an die Hand genommen. Dagegen hat der Geschädigte A.________ Beschwerde beim Obergericht des Kantons Zürich erhoben, welches ihm mit Verfügung vom 15. August 2022 eine Frist von 30 Tagen ansetzte zur Bezahlung einer Prozesskaution von Fr. 1'800.-, unter der Androhung, bei Säumnis auf die Beschwerde nicht einzutreten.

Mit Eingabe vom 14. September 2022 erhebt A.________ Beschwerde gegen diese Verfügung. Er sei aktuell nicht in der Lage, die Kaution zu leisten.

Vernehmlassungen wurden keine eingeholt.

E. 2 Ein Gesuch um Erteilung des Rechts zur unentgeltlichen Prozessführung und damit zum Verzicht auf eine Prozesskaution ist beim Obergericht zu stellen, bei welchem das Beschwerdeverfahren hängig ist. Der Beschwerdeführer hat beim Obergericht kein solches Gesuch gestellt und dieses hat dementsprechend darüber nicht entschieden, weshalb insofern kein kantonal letztinstanzlicher Entscheid und damit kein zulässiges Anfechtungsobjekt vorliegt. Die Beschwerde ans Bundesgericht ist daher offensichtlich unzulässig, weshalb darauf im vereinfachten Verfahren nicht einzutreten ist. Auf die Auferlegung von Gerichtskosten kann ausnahmsweise verzichtet werden (Art. 66 Abs. 1 BGG).

Demnach erkennt das präsidierende Mitglied:

Dispositiv
  1. Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.
  2. Es werden keine Kosten erhoben.
  3. Dieses Urteil wird den Parteien und dem Obergericht des Kantons Zürich, III. Strafkammer, Präsident, schriftlich mitgeteilt.
Volltext (verifizierbarer Originaltext)

Bundesgericht

Tribunal fédéral

Tribunale federale

Tribunal federal

1B_488/2022

Urteil vom 27. September 2022

I. öffentlich-rechtliche Abteilung

Besetzung

Bundesrichterin Jametti, präsidierendes Mitglied,

Gerichtsschreiber Störi.

Verfahrensbeteiligte

A.________,

Beschwerdeführer,

gegen

Obergericht des Kantons Zürich, III. Strafkammer, Präsident,

Postfach, 8021 Zürich.

Gegenstand

Strafverfahren; Prozesskaution,

Beschwerde gegen die Verfügung des Obergerichts des Kantons Zürich, III. Strafkammer, Präsident, vom 15. August 2022 (UE220216-O/Z1).

Erwägungen:

1.

Mit Verfügung vom 28. Juli 2022 hat die Staatsanwaltschaft Zürich-Limmat eine Strafuntersuchung gegen B.________ nicht an die Hand genommen. Dagegen hat der Geschädigte A.________ Beschwerde beim Obergericht des Kantons Zürich erhoben, welches ihm mit Verfügung vom 15. August 2022 eine Frist von 30 Tagen ansetzte zur Bezahlung einer Prozesskaution von Fr. 1'800.-, unter der Androhung, bei Säumnis auf die Beschwerde nicht einzutreten.

Mit Eingabe vom 14. September 2022 erhebt A.________ Beschwerde gegen diese Verfügung. Er sei aktuell nicht in der Lage, die Kaution zu leisten.

Vernehmlassungen wurden keine eingeholt.

2.

Ein Gesuch um Erteilung des Rechts zur unentgeltlichen Prozessführung und damit zum Verzicht auf eine Prozesskaution ist beim Obergericht zu stellen, bei welchem das Beschwerdeverfahren hängig ist. Der Beschwerdeführer hat beim Obergericht kein solches Gesuch gestellt und dieses hat dementsprechend darüber nicht entschieden, weshalb insofern kein kantonal letztinstanzlicher Entscheid und damit kein zulässiges Anfechtungsobjekt vorliegt. Die Beschwerde ans Bundesgericht ist daher offensichtlich unzulässig, weshalb darauf im vereinfachten Verfahren nicht einzutreten ist. Auf die Auferlegung von Gerichtskosten kann ausnahmsweise verzichtet werden (Art. 66 Abs. 1 BGG).

Demnach erkennt das präsidierende Mitglied:

1.

Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.

2.

Es werden keine Kosten erhoben.

3.

Dieses Urteil wird den Parteien und dem Obergericht des Kantons Zürich, III. Strafkammer, Präsident, schriftlich mitgeteilt.

Lausanne, 27. September 2022

Im Namen der I. öffentlich-rechtlichen Abteilung

des Schweizerischen Bundesgerichts

Das präsidierende Mitglied: Jametti

Der Gerichtsschreiber: Störi