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1B_486/2016

Strafverfahren; Prozesskaution,

Bundesgericht · 2017-03-08 · Deutsch CH
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Dispositiv
  1. Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.
  2. Die Gerichtskosten von Fr. 200.-- werden den Beschwerdeführern auferlegt.
  3. Dieses Urteil wird den Beschwerdeführern, der Staatsanwaltschaft Winterthur/Unterland und dem Obergericht des Kantons Zürich, III. Strafkammer, Präsident, schriftlich mitgeteilt.
Volltext (verifizierbarer Originaltext)

Bundesgericht

Tribunal fédéral

Tribunale federale

Tribunal federal

{T 0/2}

1B_486/2016

Urteil vom 8. März 2017

I. öffentlich-rechtliche Abteilung

Besetzung

Bundesrichter Merkli, Präsident,

Gerichtsschreiber Bopp.

Verfahrensbeteiligte

A. und B. C.________,

Beschwerdeführer,

gegen

Staatsanwaltschaft Winterthur/Unterland,

Hermann Götz-Strasse 24, Postfach, 8401 Winterthur.

Gegenstand

Strafverfahren; Prozesskaution,

Beschwerde gegen die Verfügung vom 6. Dezember 2016 des Obergerichts des Kantons Zürich, III. Strafkammer, Präsident.

In Erwägung,

dass A. und B. C.________ den ihnen im vorliegenden Verfahren auferlegten Kostenvorschuss auch innerhalb der ihnen angesetzten Nachfrist bis 28. Februar 2017 nicht geleistet und abgesehen davon auch nicht um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege ersucht haben;

dass somit gestützt auf Art. 62 Abs. 3 BGG im Verfahren nach Art. 108 Abs. 1 lit. a BGG auf die Beschwerde nicht einzutreten ist;

dass bei diesem Ausgang des Verfahrens die bundesgerichtlichen Kosten den Beschwerdeführern aufzuerlegen sind (Art. 66 Abs. 1 BGG);

wird erkannt:

1.

Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.

2.

Die Gerichtskosten von Fr. 200.-- werden den Beschwerdeführern auferlegt.

3.

Dieses Urteil wird den Beschwerdeführern, der Staatsanwaltschaft Winterthur/Unterland und dem Obergericht des Kantons Zürich, III. Strafkammer, Präsident, schriftlich mitgeteilt.

Lausanne, 8. März 2017

Im Namen der I. öffentlich-rechtlichen Abteilung

des Schweizerischen Bundesgerichts

Der Präsident: Merkli

Der Gerichtsschreiber: Bopp