Strafverfahren; Akteneinsicht | Strafprozess
Dispositiv
- Das Verfahren wird infolge Rückzugs der Beschwerde abgeschrieben.
- Es werden keine Kosten erhoben.
- Diese Verfügung wird dem Beschwerdeführer, der Staatsanwaltschaft des Kantons Zug, I. Abteilung, und dem Obergericht des Kantons Zug, I. Beschwerdeabteilung, schriftlich mitgeteilt.
Volltext (verifizierbarer Originaltext)
Bundesgericht I. öffentlich-rechtliche Abteilung 11.01.2017 1B 482/2016 (1B_482/2016) Tribunal fédéral Ire Cour de droit public 11.01.2017 1B 482/2016 (1B_482/2016) Tribunale federale I Corte di diritto pubblico 11.01.2017 1B 482/2016 (1B_482/2016)
Strafverfahren; Akteneinsicht | Strafprozess
Bundesgericht Tribunal fédéral Tribunale federale Tribunal federal {T 0/2} 1B_482/2016 Verfügung vom 11. Januar 2017 I. öffentlich-rechtliche Abteilung Besetzung Bundesrichter Merkli, Präsident, Gerichtsschreiber Pfäffli. Verfahrensbeteiligte A.________, vertreten durch Rechtsanwalt Andreas Schilter, Beschwerdeführer, gegen Staatsanwaltschaft des Kantons Zug, I. Abteilung, Postfach 1356, 6301 Zug. Gegenstand Strafverfahren; Akteneinsicht, Beschwerde gegen das Urteil vom 17. November 2016 des Obergerichts des Kantons Zug, I. Beschwerdeabteilung. In Erwägung, dass A.________ mit Eingabe vom 20. Dezember 2016 Beschwerde in Strafsachen gegen das Urteil der I. Beschwerdeabteilung des Obergerichts des Kantons Zug vom 17. November 2016 erhoben hat; dass A.________ seine Beschwerde vom 20. Dezember 2016 mit Schreiben vom 9. Januar 2017 zurückgezogen hat; dass das Beschwerdeverfahren somit im Verfahren nach Art. 32 Abs. 2 BGG als durch Beschwerderückzug erledigt abzuschreiben ist; dass auf eine Kostenauflage zu verzichten ist (Art. 66 Abs. 1 BGG); verfügt der Präsident: 1. Das Verfahren wird infolge Rückzugs der Beschwerde abgeschrieben. 2. Es werden keine Kosten erhoben. 3. Diese Verfügung wird dem Beschwerdeführer, der Staatsanwaltschaft des Kantons Zug, I. Abteilung, und dem Obergericht des Kantons Zug, I. Beschwerdeabteilung, schriftlich mitgeteilt. Lausanne, 11. Januar 2017 Im Namen der I. öffentlich-rechtlichen Abteilung des Schweizerischen Bundesgerichts Der Präsident: Merkli Der Gerichtsschreiber: Pfäffli