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1B 47/2015

Bundesgericht · 2015-02-13 · Deutsch CH
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Abschreibungsbeschluss | Strafprozess

Dispositiv
  1. Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.
  2. Es werden keine Kosten erhoben.
  3. Dieses Urteil wird der Beschwerdeführerin, der Staatsanwaltschaft Zürich-Sihl, dem Obergericht des Kantons Zürich, III. Strafkammer, und der amtlichen Verteidigerin, Rechtsanwältin B.________, schriftlich mitgeteilt.
Volltext (verifizierbarer Originaltext)

Bundesgericht I. öffentlich-rechtliche Abteilung 13.02.2015 1B 47/2015 (1B_47/2015) Tribunal fédéral Ire Cour de droit public 13.02.2015 1B 47/2015 (1B_47/2015) Tribunale federale I Corte di diritto pubblico 13.02.2015 1B 47/2015 (1B_47/2015)

Abschreibungsbeschluss | Strafprozess

Bundesgericht Tribunal fédéral Tribunale federale Tribunal federal {T 0/2} 1B_47/2015 Urteil vom 13. Februar 2015 I. öffentlich-rechtliche Abteilung Besetzung Bundesrichter Fonjallaz, Präsident, Gerichtsschreiber Pfäffli. Verfahrensbeteiligte A.________, Beschwerdeführerin, gegen Staatsanwaltschaft Zürich-Sihl, Stauffacherstrasse 55, Postfach, 8026 Zürich, B.________. Gegenstand Abschreibungsbeschluss, Beschwerde gegen den Beschluss vom 5. Februar 2015 des Obergerichts des Kantons Zürich, III. Strafkammer. In Erwägung, dass das Zwangsmassnahmengericht des Bezirks Zürich ein Haftentlassungsgesuch von A.________ mit Verfügung vom 20. Januar 2015 abgewiesen hat; dass A.________ am 23. Januar 2015 gegen diese Verfügung Beschwerde erhoben hat; dass A.________ mit Eingabe vom 2. Februar 2015 den Rückzug der Beschwerde erklärt hat; dass die III. Strafkammer des Obergerichts des Kantons Zürich mit Beschluss vom 5. Februar 2015 das Beschwerdeverfahren als durch Rückzug erledigt abgeschrieben hat; dass A.________ gegen diesen Beschluss mit Eingabe vom 9. Februar 2015 (Postaufgabe 10. Februar 2015) Beschwerde in Strafsachen erhoben hat; dass sich die Beschwerde indessen nicht gegen die Abschreibung des Verfahrens richtet, sondern die Beschwerdeführerin einzig die Darstellung des Sachverhalts unter Ziffer 1 der Erwägungen beanstandet; dass sich die Beschwer aus dem Dispositiv ergibt, welches die Beschwerdeführerin nicht anficht; dass die Beschwerdeführerin kein Interesse an der Anfechtung der Entscheidbegründung hat, weshalb mangels eines rechtlich geschützten Interesses im vereinfachten Verfahren nach Art. 108 Abs. 1 BGG auf die Beschwerde nicht einzutreten ist; dass auf eine Kostenauflage zu verzichten ist (Art. 66 Abs. 1 BGG); erkennt der Präsident: 1. Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten. 2. Es werden keine Kosten erhoben. 3. Dieses Urteil wird der Beschwerdeführerin, der Staatsanwaltschaft Zürich-Sihl, dem Obergericht des Kantons Zürich, III. Strafkammer, und der amtlichen Verteidigerin, Rechtsanwältin B.________, schriftlich mitgeteilt. Lausanne, 13. Februar 2015 Im Namen der I. öffentlich-rechtlichen Abteilung des Schweizerischen Bundesgerichts Der Präsident: Fonjallaz Der Gerichtsschreiber: Pfäffli