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1B_451/2021

Strafverfahren.

Bundesgericht · 2021-08-30 · Deutsch CH
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Erwägungen (3 Absätze)

E. 1 A.________ erhob mit Eingabe vom 21. Juli 2021 Beschwerde gegen die Verfügung "der Staatsanwaltschaft/Obergerichts Bern". Da die angefochtene Verfügung der Beschwerde nicht beilag, forderte das Bundesgericht A.________ mit Verfügung vom 22. Juli 2021 auf, die fehlende angefochtene Verfügung bis spätestens am 16. August 2021 dem Bundesgericht einzureichen, ansonsten die Rechtsschrift unbeachtet bleibe (Art. 42 Abs. 5 BGG). A.________ reagierte auf diese Verfügung nicht. Da sie innert Frist die fehlende angefochtene Verfügung nicht eingereicht hat, ist androhungsgemäss in Anwendung von Art. 42 Abs. 3 BGG in Verbindung mit Art. 42 Abs. 5 BGG im vereinfachten Verfahren nach Art. 108 Abs. 1 BGG auf die Beschwerde nicht einzutreten.

E. 2 Es werden keine Kosten erhoben.

E. 3 Dieses Urteil wird der Beschwerdeführerin schriftlich mitgeteilt.

Lausanne, 30. August 2021

Im Namen der I. öffentlich-rechtlichen Abteilung

des Schweizerischen Bundesgerichts

Das präsidierende Mitglied: Chaix

Der Gerichtsschreiber: Pfäffli

Dispositiv
  1. A.________ erhob mit Eingabe vom 21. Juli 2021 Beschwerde gegen die Verfügung "der Staatsanwaltschaft/Obergerichts Bern". Da die angefochtene Verfügung der Beschwerde nicht beilag, forderte das Bundesgericht A.________ mit Verfügung vom 22. Juli 2021 auf, die fehlende angefochtene Verfügung bis spätestens am 16. August 2021 dem Bundesgericht einzureichen, ansonsten die Rechtsschrift unbeachtet bleibe ( Art. 42 Abs. 5 BGG ). A.________ reagierte auf diese Verfügung nicht. Da sie innert Frist die fehlende angefochtene Verfügung nicht eingereicht hat, ist androhungsgemäss in Anwendung von Art. 42 Abs. 3 BGG in Verbindung mit Art. 42 Abs. 5 BGG im vereinfachten Verfahren nach Art. 108 Abs. 1 BGG auf die Beschwerde nicht einzutreten.
  2. Auf eine Kostenauflage ist zu verzichten ( Art. 66 Abs. 1 BGG ). Demnach erkennt das präsidierende Mitglied:
  3. Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.
  4. Es werden keine Kosten erhoben.
  5. Dieses Urteil wird der Beschwerdeführerin schriftlich mitgeteilt.
Volltext (verifizierbarer Originaltext)

Bundesgericht

Tribunal fédéral

Tribunale federale

Tribunal federal

1B_451/2021

Urteil vom 30. August 2021

I. öffentlich-rechtliche Abteilung

Besetzung

Bundesrichter Chaix, präsidierendes Mitglied,

Gerichtsschreiber Pfäffli.

Verfahrensbeteiligte

A.________,

Beschwerdeführerin.

Gegenstand

Strafverfahren.

Erwägungen:

1.

A.________ erhob mit Eingabe vom 21. Juli 2021 Beschwerde gegen die Verfügung "der Staatsanwaltschaft/Obergerichts Bern". Da die angefochtene Verfügung der Beschwerde nicht beilag, forderte das Bundesgericht A.________ mit Verfügung vom 22. Juli 2021 auf, die fehlende angefochtene Verfügung bis spätestens am 16. August 2021 dem Bundesgericht einzureichen, ansonsten die Rechtsschrift unbeachtet bleibe (Art. 42 Abs. 5 BGG). A.________ reagierte auf diese Verfügung nicht. Da sie innert Frist die fehlende angefochtene Verfügung nicht eingereicht hat, ist androhungsgemäss in Anwendung von Art. 42 Abs. 3 BGG in Verbindung mit Art. 42 Abs. 5 BGG im vereinfachten Verfahren nach Art. 108 Abs. 1 BGG auf die Beschwerde nicht einzutreten.

2.

Auf eine Kostenauflage ist zu verzichten (Art. 66 Abs. 1 BGG).

Demnach erkennt das präsidierende Mitglied:

1.

Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.

2.

Es werden keine Kosten erhoben.

3.

Dieses Urteil wird der Beschwerdeführerin schriftlich mitgeteilt.

Lausanne, 30. August 2021

Im Namen der I. öffentlich-rechtlichen Abteilung

des Schweizerischen Bundesgerichts

Das präsidierende Mitglied: Chaix

Der Gerichtsschreiber: Pfäffli