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1B_450/2012

Nichtanhandnahme (Nachfrist zur Verbesserung),

Bundesgericht · 2012-08-24 · Deutsch CH
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Dispositiv
  1. Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.
  2. Es werden keine Kosten erhoben.
  3. Dieses Urteil wird den Parteien, der Staatsanwaltschaft See/Oberland und dem Obergericht des Kantons Zürich, III. Strafkammer, schriftlich mitgeteilt.
Volltext (verifizierbarer Originaltext)

Bundesgericht

Tribunal fédéral

Tribunale federale

Tribunal federal

{T 0/2}

1B_450/2012

Urteil vom 24. August 2012

I. öffentlich-rechtliche Abteilung

Besetzung

Bundesrichter Aemisegger, präsidierendes Mitglied,

Gerichtsschreiber Bopp.

Verfahrensbeteiligte

X.________,

Beschwerdeführerin,

gegen

A.________,

Beschwerdegegner,

Staatsanwaltschaft See/Oberland, Postfach, 8610 Uster.

Gegenstand

Nichtanhandnahme (Nachfrist zur Verbesserung),

Beschwerde gegen die Verfügung des Obergerichts des Kantons Zürich, III. Strafkammer, vom 31. Juli 2012.

In Erwägung,

dass X.________ dem Obergericht des Kantons Zürich eine vom 24. Juli 2012 datierte, originalunterschriebene Eingabe zugehen liess;

dass das Obergericht die Eingabe als Beschwerde gegen die am 20. Juli 2012 ergangene Nichtanhandnahmeverfügung der Staatsanwaltschaft See/Oberland hinsichtlich einer von X.________ gegen A.________ gerichteten Strafanzeige entgegen genommen hat;

dass die III. Strafkammer des Obergerichts der Beschwerdeführerin mit Verfügung vom 31. Juli 2012 in Anwendung von Art. 385 Abs. 2 StPO eine Nachfrist von fünf Tagen ab Empfang der Verfügung gesetzt hat, um die Eingabe (Beschwerde) gemäss der in Art. 396 Abs. 1 StPO statuierten Begründungspflicht zu verbessern, dies verbunden mit dem Hinweis, bei Säumnis werde auf die Beschwerde nicht eingetreten;

dass X._______ gegen diese Verfügung mit Eingabe vom 6. August 2012 der Sache nach Beschwerde in Strafsachen ans Bundesgericht führt;

dass das Bundesgericht davon abgesehen hat, Vernehmlassungen einzuholen;

dass die Beschwerdeführerin nicht im Einzelnen darlegt, inwiefern die der obergerichtlichen Verfügung zugrunde liegende Begründung bzw. die Verfügung selbst im Ergebnis rechts- bzw. verfassungswidrig sein soll;

dass die Beschwerde daher den gesetzlichen Formerfordernissen (Art. 42 Abs. 2 sowie Art. 106 Abs. 2 BGG; BGE 136 I 49 E. 1.4.1 S. 53 und 65 E. 1.3.1 S. 68, mit Hinweisen), auf welche die Beschwerdeführerin schon mehrmals hingewiesen wurde, nicht zu genügen vermag;

dass somit schon aus diesem Grund auf die Beschwerde nicht einzutreten ist, weshalb es sich erübrigt, auch noch die weiteren Eintretensvoraussetzungen zu erörtern;

dass der genannte Mangel offensichtlich ist, weshalb über die Beschwerde im vereinfachten Verfahren nach Art. 108 Abs. 1 BGG entschieden werden kann;

dass es sich bei den gegebenen Verhältnissen rechtfertigt, für das bundesgerichtliche Verfahren keine Kosten zu erheben (Art. 66 Abs. 1 BGG);

erkennt der Präsident:

1.

Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.

2.

Es werden keine Kosten erhoben.

3.

Dieses Urteil wird den Parteien, der Staatsanwaltschaft See/Oberland und dem Obergericht des Kantons Zürich, III. Strafkammer, schriftlich mitgeteilt.

Lausanne, 24. August 2012

Im Namen der I. öffentlich-rechtlichen Abteilung

des Schweizerischen Bundesgerichts

Das präsidierende Mitglied: Aemisegger

Der Gerichtsschreiber: Bopp