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1B_448/2022

Anordnung einer Blut- und Urinentnahme sowie Analyse,

Bundesgericht · 2022-09-08 · Deutsch CH
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Dispositiv
  1. Das Verfahren 1B_448/2022 wird infolge Rückzugs der Beschwerde abgeschrieben.
  2. Es werden keine Kosten erhoben.
  3. Diese Verfügung wird dem Beschwerdeführer, der Staatsanwaltschaft, Abteilung 3 Sursee, und dem Kantonsgericht Luzern, 1. Abteilung, schriftlich mitgeteilt.
Volltext (verifizierbarer Originaltext)

Bundesgericht

Tribunal fédéral

Tribunale federale

Tribunal federal

1B_448/2022

Verfügung vom 8. September 2022

I. öffentlich-rechtliche Abteilung

Besetzung

Bundesrichterin Jametti, präsidierendes Mitglied,

Gerichtsschreiber Pfäffli.

Verfahrensbeteiligte

A.________,

Beschwerdeführer,

gegen

Staatsanwaltschaft, Abteilung 3 Sursee, Centralstrasse 35, Postfach 9, 6210 Sursee.

Gegenstand

Anordnung einer Blut- und Urinentnahme sowie Analyse,

Beschwerde gegen die Verfügung des Kantonsgerichts Luzern, 1. Abteilung, vom 17. August 2022 (SA3 22 4838 33).

In Erwägung,

dass A.________ mit Eingabe vom 31. August 2022 Beschwerde in Strafsachen gegen die Verfügung des Kantonsgerichts Luzern vom 17. August 2022 erhoben hat;

dass der Beschwerdeführer mit Schreiben vom 6. September 2022 seine Beschwerde vom 31. August 2022 zurückgezogen hat;

dass das Beschwerdeverfahren somit als durch Beschwerderückzug erledigt im Verfahren nach Art. 32 Abs. 2 BGG abzuschreiben ist;

dass auf eine Kostenauflage zu verzichten ist (Art. 66 Abs. 1 BGG);

verfügt das präsidierende Mitglied:

1.

Das Verfahren 1B_448/2022 wird infolge Rückzugs der Beschwerde abgeschrieben.

2.

Es werden keine Kosten erhoben.

3.

Diese Verfügung wird dem Beschwerdeführer, der Staatsanwaltschaft, Abteilung 3 Sursee, und dem Kantonsgericht Luzern, 1. Abteilung, schriftlich mitgeteilt.

Lausanne, 8. September 2022

Im Namen der I. öffentlich-rechtlichen Abteilung

des Schweizerischen Bundesgerichts

Das präsidierende Mitglied: Jametti

Der Gerichtsschreiber: Pfäffli