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1B_424/2018

Strafverfahren,

Bundesgericht · 2018-09-26 · Deutsch CH
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Erwägungen (2 Absätze)

E. 1 Das Obergericht des Kantons Zürich hat am 8. August 2018 eine Beschwerde von A.________ gegen die Einstellungsverfügung der Staatsanwaltschaft Zürich-Limmat vom 2. Juli 2018 zur Überarbeitung innert 5 Tagen zurückgewiesen mit der Androhung, bei Säumnis auf die Beschwerde nicht einzutreten.

Mit Eingabe vom 8. September 2018 ficht A.________ diese Verfügung an. Vernehmlassungen wurden keine eingeholt.

E. 2 Der Beschwerdeführer stellt keinen Antrag, setzt sich mit dem angefochtenen Entscheid nicht sachgerecht auseinander und legt, was einzig zulässig ist, in der Beschwerdeschrift selber unter Verletzung seiner gesetzlichen Begründungspflicht (Art. 42 Abs. 1 und 2 BGG; BGE 135 III 127 E. 1.6 S. 130; 134 II 244 E. 2.1; 133 II 396 E. 3.2; Urteil 1C_486/2014 vom 27. April 2016 E. 1.4) nicht dar, inwiefern dieser Bundesrecht verletzt. Die Beschwerde ist offenkundig mangelhaft, weshalb darauf im vereinfachten Verfahren nicht einzutreten ist. Auf die Erhebung von Kosten kann verzichtet werden.

Dispositiv
  1. Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.
  2. Es werden keine Gerichtskosten erhoben.
  3. Dieses Urteil wird dem Beschwerdeführer, der Staatsanwaltschaft Zürich-Limmat und dem Obergericht des Kantons Zürich, III. Strafkammer, Präsident, schriftlich mitgeteilt.
Volltext (verifizierbarer Originaltext)

Bundesgericht

Tribunal fédéral

Tribunale federale

Tribunal federal

1B_424/2018

Urteil vom 26. September 2018

I. öffentlich-rechtliche Abteilung

Besetzung

Bundesrichter Merkli, Präsident,

Gerichtsschreiber Störi.

Verfahrensbeteiligte

A.________,

Beschwerdeführer,

gegen

unbekannt,

Beschwerdegegner,

Staatsanwaltschaft Zürich-Limmat,

Postfach, 8036 Zürich.

Gegenstand

Strafverfahren,

Beschwerde gegen die Verfügung des Obergerichts

des Kantons Zürich, III. Strafkammer, Präsident,

vom 8. August 2018 (UE180212).

Erwägungen:

1.

Das Obergericht des Kantons Zürich hat am 8. August 2018 eine Beschwerde von A.________ gegen die Einstellungsverfügung der Staatsanwaltschaft Zürich-Limmat vom 2. Juli 2018 zur Überarbeitung innert 5 Tagen zurückgewiesen mit der Androhung, bei Säumnis auf die Beschwerde nicht einzutreten.

Mit Eingabe vom 8. September 2018 ficht A.________ diese Verfügung an. Vernehmlassungen wurden keine eingeholt.

2.

Der Beschwerdeführer stellt keinen Antrag, setzt sich mit dem angefochtenen Entscheid nicht sachgerecht auseinander und legt, was einzig zulässig ist, in der Beschwerdeschrift selber unter Verletzung seiner gesetzlichen Begründungspflicht (Art. 42 Abs. 1 und 2 BGG; BGE 135 III 127 E. 1.6 S. 130; 134 II 244 E. 2.1; 133 II 396 E. 3.2; Urteil 1C_486/2014 vom 27. April 2016 E. 1.4) nicht dar, inwiefern dieser Bundesrecht verletzt. Die Beschwerde ist offenkundig mangelhaft, weshalb darauf im vereinfachten Verfahren nicht einzutreten ist. Auf die Erhebung von Kosten kann verzichtet werden.

Demnach erkennt der Präsident:

1.

Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.

2.

Es werden keine Gerichtskosten erhoben.

3.

Dieses Urteil wird dem Beschwerdeführer, der Staatsanwaltschaft Zürich-Limmat und dem Obergericht des Kantons Zürich, III. Strafkammer, Präsident, schriftlich mitgeteilt.

Lausanne, 26. September 2018

Im Namen der I. öffentlich-rechtlichen Abteilung

des Schweizerischen Bundesgerichts

Der Präsident: Merkli

Der Gerichtsschreiber: Störi