Strafverfahren; Erkennungsdienstliche Erfassung, WSA-Abnahme / DNA-Analyse | Strafprozess
Dispositiv
- Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.
- Es werden keine Kosten erhoben.
- Dieses Urteil wird der Beschwerdeführerin, der Staatsanwaltschaft des Kantons Basel-Stadt, dem Appellationsgericht des Kantons Basel-Stadt, Einzelgericht, und Rechtsanwalt Dr. Heinrich Ueberwasser schriftlich mitgeteilt.
Volltext (verifizierbarer Originaltext)
Bundesgericht I. öffentlich-rechtliche Abteilung 15.11.2016 1B 420/2016 (1B_420/2016) Tribunal fédéral Ire Cour de droit public 15.11.2016 1B 420/2016 (1B_420/2016) Tribunale federale I Corte di diritto pubblico 15.11.2016 1B 420/2016 (1B_420/2016)
Strafverfahren; Erkennungsdienstliche Erfassung, WSA-Abnahme / DNA-Analyse | Strafprozess
Bundesgericht Tribunal fédéral Tribunale federale Tribunal federal {T 0/2} 1B_420/2016 Urteil vom 15. November 2016 I. öffentlich-rechtliche Abteilung Besetzung Bundesrichter Fonjallaz, Präsident, Gerichtsschreiber Bopp. Verfahrensbeteiligte A.________, Beschwerdeführerin, gegen Staatsanwaltschaft des Kantons Basel-Stadt, Binningerstrasse 21, 4051 Basel. Gegenstand Strafverfahren; Erkennungsdienstliche Erfassung, WSA-Abnahme / DNA-Analyse, Beschwerde gegen den Entscheid vom 9. August 2016 des Appellationsgerichts des Kantons Basel-Stadt, Einzelgericht. In Erwägung, dass die Staatsanwaltschaft Basel-Stadt gegen A.________ eine Strafuntersuchung führt, in deren Rahmen der Beschuldigten insbesondere Hausfriedensbruch zur Last gelegt wird; dass sie im Rahmen dieser Untersuchung mit Verfügung vom 25. April 2016 einen Befehl für eine Erkennungsdienstliche Erfassung (WSA-Abnahme, DNA-Analyse) anordnete; dass die Beschuldigte sich hiergegen mit einer Beschwerde ans Appellationsgericht des Kantons Basel-Stadt wandte; dass dessen Einzelgericht die Beschwerde mit Entscheid vom 9. August 2016 abgewiesen hat; dass A.________ gegen diesen Entscheid mit Eingabe vom 9. November 2016 Beschwerde ans Bundesgericht führt, welches davon abgesehen hat, Stellungnahmen einzuholen; dass die Beschwerdeführerin den Entscheid des Appellationsgerichts auf appellatorische Weise ganz allgemein beanstandet und verschiedene Rechtsverletzungen behauptet; dass sie sich indes dabei mit der ausführlichen Begründung des Entscheids nicht im Einzelnen rechtsgenüglich auseinandersetzt und insbesondere nicht darlegt, inwiefern die Begründung bzw. der Entscheid selbst im Ergebnis rechts- bzw. verfassungswidrig sein soll; dass die Beschwerde somit den gesetzlichen Formerfordernissen (Art. 42 Abs. 2 und Art. 106 Abs. 2 BGG; BGE 136 I 65 E. 1.3.1 S. 68 mit Hinweisen) nicht zu genügen vermag, weshalb auf sie nicht einzutreten ist; dass der genannte Mangel offensichtlich ist, weshalb über die Beschwerde im vereinfachten Verfahren nach Art. 108 Abs. 1 BGG entschieden werden kann; dass unter den gegebenen Umständen davon abgesehen werden kann, für das bundesgerichtliche Verfahren Kosten zu erheben; wird erkannt: 1. Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten. 2. Es werden keine Kosten erhoben. 3. Dieses Urteil wird der Beschwerdeführerin, der Staatsanwaltschaft des Kantons Basel-Stadt, dem Appellationsgericht des Kantons Basel-Stadt, Einzelgericht, und Rechtsanwalt Dr. Heinrich Ueberwasser schriftlich mitgeteilt. Lausanne, 15. November 2016 Im Namen der I. öffentlich-rechtlichen Abteilung des Schweizerischen Bundesgerichts Der Präsident: Fonjallaz Der Gerichtsschreiber: Bopp