Nichteröffnung einer Strafuntersuchung | Strafprozess
Dispositiv
- Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.
- Das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege wird abgewiesen.
- Es werden keine Kosten erhoben.
- Dieses Urteil wird dem Beschwerdeführer und dem Obergericht des Kantons Zürich, II. Zivilkammer, schriftlich mitgeteilt.
Volltext (verifizierbarer Originaltext)
Bundesgericht I. öffentlich-rechtliche Abteilung 17.02.2011 1B 40/2011 (1B_40/2011) Tribunal fédéral Ire Cour de droit public 17.02.2011 1B 40/2011 (1B_40/2011) Tribunale federale I Corte di diritto pubblico 17.02.2011 1B 40/2011 (1B_40/2011)
Nichteröffnung einer Strafuntersuchung | Strafprozess
Bundesgericht Tribunal fédéral Tribunale federale Tribunal federal {T 0/2} 1B_40/2011 Urteil vom 17. Februar 2011 I. öffentlich-rechtliche Abteilung Besetzung Bundesrichter Fonjallaz, Präsident, Gerichtsschreiber Bopp. Verfahrensbeteiligte X.________, Beschwerdeführer, gegen Obergericht des Kantons Zürich, II. Zivilkammer, Hirschengraben 13/15, Postfach 2401, 8021 Zürich. Gegenstand Nichteröffnung einer Strafuntersuchung, Beschwerde gegen den Beschluss vom 21. Januar 2011 des Obergerichts des Kantons Zürich, II. Zivilkammer. In Erwägung, dass X.________ gegen den am 21. Januar 2011 betreffend Nichteröffnung einer Strafuntersuchung ergangenen Beschluss der II. Zivilkammer des Obergerichts des Kantons Zürich der Sache nach Beschwerde in Strafsachen ans Bundesgericht führt; dass das Bundesgericht davon abgesehen hat, beim Obergericht eine Vernehmlassung zur Beschwerde einzuholen; dass der Beschwerdeführer den angefochtenen Beschluss ganz allgemein kritisiert, dabei aber nicht darlegt, inwiefern die ihm zugrunde liegende Begründung bzw. der Beschluss im Ergebnis rechts- bzw. verfassungswidrig sein soll; dass die Beschwerde somit den gesetzlichen Formerfordernissen (Art. 42 Abs. 2 und Art. 106 Abs. 2 BGG, s. in diesem Zusammenhang BGE 136 I 49 E. 1.4.1 S. 53, 65 E. 1.3.1 S. 68 mit Hinweisen) nicht zu genügen vermag; dass daher schon aus diesem Grund auf die Beschwerde nicht einzutreten ist; dass der genannte Mangel offensichtlich ist, weshalb über die Beschwerde im vereinfachten Verfahren nach Art. 108 Abs. 1 BGG entschieden werden kann; dass die Beschwerde nach dem Gesagten aussichtslos im Sinne von Art. 64 BGG und das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung daher abzuweisen ist; dass es sich indes bei den gegebenen Verhältnissen rechtfertigt, für das bundesgerichtliche Verfahren keine Kosten zu erheben; wird erkannt: 1. Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten. 2. Das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege wird abgewiesen. 3. Es werden keine Kosten erhoben. 4. Dieses Urteil wird dem Beschwerdeführer und dem Obergericht des Kantons Zürich, II. Zivilkammer, schriftlich mitgeteilt. Lausanne, 17. Februar 2011 Im Namen der I. öffentlich-rechtlichen Abteilung des Schweizerischen Bundesgerichts Der Präsident: Der Gerichtsschreiber: Fonjallaz Bopp