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1B_408/2010

Strafverfahren; Ablehnung,

Bundesgericht · 2010-12-14 · Deutsch CH
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Dispositiv
  1. Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.
  2. Es werden keine Kosten erhoben.
  3. Dieses Urteil wird dem Beschwerdeführer, dem Gerichtspräsidenten 6 des Gerichtskreises V Burgdorf-Fraubrunnen und der Anklagekammer des Obergerichts des Kantons Bern schriftlich mitgeteilt.
Volltext (verifizierbarer Originaltext)

Bundesgericht

Tribunal fédéral

Tribunale federale

Tribunal federal

{T 0/2}

1B_408/2010

Urteil vom 14. Dezember 2010

I. öffentlich-rechtliche Abteilung

Besetzung

Bundesrichter Féraud, Präsident,

Gerichtsschreiber Bopp.

Verfahrensbeteiligte

X.________,

Beschwerdeführer,

gegen

Jürg Bähler, Gerichtspräsident 6 des Gerichtskreises V Burgdorf-Fraubrunnen, Schloss, Schlossgässli 1, 3400 Burgdorf, Beschwerdegegner.

Gegenstand

Strafverfahren; Ablehnung,

Beschwerde gegen den Beschluss der Anklagekammer des Obergerichts des Kantons Bern vom 3. November 2010.

In Erwägung,

dass X.________ gegen den am 3. November 2010 betreffend Ablehnung ergangenen Beschluss der Anklagekammer des Obergerichts des Kantons Bern mit Eingabe vom 3. Dezember (Postaufgabe: 6. Dezember) 2010 der Sache nach Beschwerde in Strafsachen ans Bundesgericht führt;

dass das Bundesgericht davon abgesehen hat, Vernehmlassungen einzuholen;

dass der Beschwerdeführer den genannten Beschluss ganz allgemein beanstandet, dabei aber nicht im Einzelnen darlegt, inwiefern die Erwägungen des Beschlusses bzw. dieser selber im Ergebnis rechts- bzw. verfassungswidrig sein sollen;

dass die Beschwerde daher den gesetzlichen Formerfordernissen (Art. 42 Abs. 2 und Art. 106 Abs. 2 BGG; s. in diesem Zusammenhang BGE 136 I 49 E. 1.4.1 S. 53, 65 E. 1.3.1 S. 68 mit Hinweisen) nicht zu genügen vermag;

dass demgemäss schon aus diesem Grund auf die Beschwerde nicht einzutreten ist, womit das Gesuch um Anordnung vorsorglicher Massnahmen gegenstandslos wird;

dass der genannte Mangel offensichtlich ist, weshalb über die Beschwerde im vereinfachten Verfahren nach Art. 108 Abs. 1 BGG entschieden werden kann;

dass es sich rechtfertigt, für das vorliegende Verfahren keine Kosten zu erheben;

erkennt der Präsident:

1.

Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.

2.

Es werden keine Kosten erhoben.

3.

Dieses Urteil wird dem Beschwerdeführer, dem Gerichtspräsidenten 6 des Gerichtskreises V Burgdorf-Fraubrunnen und der Anklagekammer des Obergerichts des Kantons Bern schriftlich mitgeteilt.

Lausanne, 14. Dezember 2010

Im Namen der I. öffentlich-rechtlichen Abteilung

des Schweizerischen Bundesgerichts

Der Präsident: Der Gerichtsschreiber:

Féraud Bopp