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1B_400/2021

Strafverfahren,

Bundesgericht · 2021-08-05 · Deutsch CH
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Dispositiv
  1. Die Beschwerde wird als durch Rückzug erledigt abgeschrieben.
  2. Es werden keine Kosten erhoben.
  3. Diese Verfügung wird dem Beschwerdeführer, der Staatsanwaltschaft des Kantons Luzern, Abteilung 2 Emmen, und dem Kantonsgericht Luzern, 1. Abteilung, schriftlich mitgeteilt.
Volltext (verifizierbarer Originaltext)

Bundesgericht

Tribunal fédéral

Tribunale federale

Tribunal federal

1B_400/2021

Verfügung vom 5. August 2021

I. öffentlich-rechtliche Abteilung

Besetzung

Bundesrichter Chaix, präsidierendes Mitglied,

Gerichtsschreiber Störi.

Verfahrensbeteiligte

A.________,

Beschwerdeführer,

gegen

Staatsanwaltschaft des Kantons Luzern, Abteilung 2 Emmen, Rüeggisingerstrasse 29, Postfach 1948, 6021 Emmenbrücke 1.

Gegenstand

Strafverfahren,

Beschwerde gegen die Verfügung des Kantonsgerichts Luzern, 1. Abteilung, vom 7. Juli 2021 (2N 21 128).

Erwägungen:

Mit Verfügung vom 7. Juli 2021 ist das Luzerner Kantonsgericht auf eine Beschwerde von A.________ gegen die Anordnung einer Blut- und Urinentnahme durch die Staatsanwaltschaft nicht eingetreten.

Mit Eingabe vom 17. Juli 2021 erhob A.________ sinngemäss Beschwerde gegen diese Verfügung mit der Begründung, er sei mit der Verfügung der Staatsanwaltschaft nicht einverstanden.

Am 30. Juli 2021 teilt A.________ mit, dass er "seine Sachen zurück" haben möchte. Damit zieht er seine Beschwerde offenkundig zurück.

Mit dem Rückzug der Beschwerde ist das Verfahren nach Art. 32 Abs. 2 BGG abzuschreiben, wobei auf die Erhebung von Kosten ausnahmsweise verzichtet werden kann (Art. 66 Abs. 1 und 2 BGG).

Demnach verfügt das präsidierende Mitglied:

1.

Die Beschwerde wird als durch Rückzug erledigt abgeschrieben.

2.

Es werden keine Kosten erhoben.

3.

Diese Verfügung wird dem Beschwerdeführer, der Staatsanwaltschaft des Kantons Luzern, Abteilung 2 Emmen, und dem Kantonsgericht Luzern, 1. Abteilung, schriftlich mitgeteilt.

Lausanne, 5. August 2021

Im Namen der I. öffentlich-rechtlichen Abteilung

des Schweizerischen Bundesgerichts

Das präsidierende Mitglied: Chaix

Der Gerichtsschreiber: Störi