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1B_389/2013

Überweisungsverfügung,

Bundesgericht · 2013-11-05 · Deutsch CH
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Dispositiv
  1. Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.
  2. Es werden keine Kosten erhoben.
  3. Dieses Urteil wird dem Beschwerdeführer, der Staatsanwaltschaft Zürich-Sihl und dem Obergericht des Kantons Zürich, III. Strafkammer, schriftlich mitgeteilt.
Volltext (verifizierbarer Originaltext)

Bundesgericht

Tribunal fédéral

Tribunale federale

Tribunal federal

{T 0/2}

1B_389/2013

Urteil vom 5. November 2013

I. öffentlich-rechtliche Abteilung

Besetzung

Bundesrichter Merkli, präsidierendes Mitglied,

Gerichtsschreiber Pfäffli.

Verfahrensbeteiligte

X.________,

Beschwerdeführer,

gegen

Staatsanwaltschaft Zürich-Sihl .

Gegenstand

Überweisungsverfügung,

Beschwerde gegen den Beschluss des Obergerichts des Kantons Zürich, III. Strafkammer,

vom 30. September 2013.

In Erwägung,

dass die Staatsanwaltschaft Zürich-Sihl mit Verfügung vom 28. Januar 2013 das gegen X.________ wegen Vergehens gegen das Waffengesetz eröffnete Strafverfahren eingestellt und gleichzeitig die Akten dem Stadtrichteramt Zürich zur Prüfung überwiesen hat, ob sich X.________ der fahrlässigen Widerhandlung gegen das Waffengesetz strafbar gemacht habe;

dass X.________ gegen die Einstellungs- und Überweisungsverfügung Beschwerde erhoben und den Antrag gestellt hat, es sei von einer Überweisung des Verfahrens an die Übertretungsstrafbehörde abzusehen;

dass die III. Strafkammer des Obergerichts des Kantons Zürich mit Beschluss vom 30. September 2013 auf die Beschwerde gegen die Überweisungsverfügung mangels Beschwer nicht eingetreten ist;

dass X.________ mit Eingabe vom 29. Oktober 2013 Beschwerde in Strafsachen gegen den Beschluss der III. Strafkammer des Obergerichts des Kantons Zürich vom 30. September 2013 erhoben hat;

dass der Beschwerdeführer sich mit der Begründung des angefochtenen Beschlusses nicht auseinandergesetzt und folglich nicht dargelegt hat, inwiefern die III. Strafkammer in rechts- bzw. verfassungswidriger Weise auf die Beschwerde nicht eingetreten sein soll;

dass die Beschwerde den gesetzlichen Formerfordernissen (Art. 42 Abs. 2 und Art. 106 Abs. 2 BGG; vgl. in diesem Zusammenhang BGE 136 I 49 E. 1.4.1 S. 53, 65 E. 1.3.1 S. 68 mit Hinweisen) offensichtlich nicht genügt, weshalb auf sie im vereinfachten Verfahren nach Art. 108 Abs. 1 lit. b BGG nicht einzutreten ist;

dass auf eine Kostenauflage verzichtet werden kann (Art. 66 Abs. 1 BGG);

erkennt das präsidierende Mitglied:

1.

Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.

2.

Es werden keine Kosten erhoben.

3.

Dieses Urteil wird dem Beschwerdeführer, der Staatsanwaltschaft Zürich-Sihl und dem Obergericht des Kantons Zürich, III. Strafkammer, schriftlich mitgeteilt.

Lausanne, 5. November 2013

Im Namen der I. öffentlich-rechtlichen Abteilung

des Schweizerischen Bundesgerichts

Das präsidierende Mitglied: Merkli

Der Gerichtsschreiber: Pfäffli