Strafverfahren; Rechtsverzögerung | Strafprozess
Dispositiv
- Die Beschwerde wird als durch Rückzug erledigt abgeschrieben.
- Es werden keine Kosten erhoben.
- Diese Verfügung wird dem Beschwerdeführer und dem Obergericht des Kantons Zürich, III. Strafkammer, schriftlich mitgeteilt.
Volltext (verifizierbarer Originaltext)
Bundesgericht I. Öffentlich-rechtliche Abteilung 28.07.2020 1B 387/2020 (1B_387/2020) Tribunal fédéral Ire Cour de droit public 28.07.2020 1B 387/2020 (1B_387/2020) Tribunale federale I Corte di diritto pubblico 28.07.2020 1B 387/2020 (1B_387/2020)
Strafverfahren; Rechtsverzögerung | Strafprozess
Bundesgericht Tribunal fédéral Tribunale federale Tribunal federal 1B_387/2020 Verfügung vom 28. Juli 2020 I. öffentlich-rechtliche Abteilung Besetzung Bundesrichter Chaix, Präsident, Gerichtsschreiber Störi. Verfahrensbeteiligte A.________, Beschwerdeführer, gegen Obergericht des Kantons Zürich, III. Strafkammer. Gegenstand Strafverfahren; Rechtsverzögerung, Beschwerde gegen den Entscheid des Obergerichts des Kantons Zürich, III. Strafkammer. Erwägungen: Am 24. Juli 2020 hat A.________ eine Rechtsverzögerungsbeschwerde gegen das Zürcher Obergericht eingereicht. Am 25. Juli 2020 hat A.________ seine Beschwerde zurückgezogen. Mit dem Rückzug der Beschwerde ist das Verfahren nach Art. 32 Abs. 2 BGG abzuschreiben. Auf die Erhebung von Gerichtskosten kann ausnahmsweise verzichtet werden. Demnach verfügt der Präsident: 1. Die Beschwerde wird als durch Rückzug erledigt abgeschrieben. 2. Es werden keine Kosten erhoben. 3. Diese Verfügung wird dem Beschwerdeführer und dem Obergericht des Kantons Zürich, III. Strafkammer, schriftlich mitgeteilt. Lausanne, 28. Juli 2020 Im Namen der I. öffentlich-rechtlichen Abteilung des Schweizerischen Bundesgerichts Der Präsident: Chaix Der Gerichtsschreiber: Störi