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1B_381/2013

Strafverfahren; Akteneinsicht,

Bundesgericht · 2013-10-29 · Deutsch CH
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Dispositiv
  1. Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.
  2. Es werden keine Kosten erhoben.
  3. Dieses Urteil wird dem Beschwerdeführer, der Staatsanwaltschaft des Kantons Zug, II. Abteilung, und dem Obergericht des Kantons Zug, I. Beschwerdeabteilung, schriftlich mitgeteilt.
Volltext (verifizierbarer Originaltext)

Bundesgericht

Tribunal fédéral

Tribunale federale

Tribunal federal

{T 0/2}

1B_381/2013

Urteil vom 29. Oktober 2013

I. öffentlich-rechtliche Abteilung

Besetzung

Bundesrichter Fonjallaz, Präsident,

Gerichtsschreiber Pfäffli.

Verfahrensbeteiligte

X.________,

Beschwerdeführer,

gegen

Staatsanwaltschaft des Kantons Zug, II. Abteilung, An der Aa 4, Postfach 1356, 6301 Zug.

Gegenstand

Strafverfahren; Akteneinsicht,

Beschwerde gegen die Präsidialverfügung vom 13. September 2013 des Obergerichts des Kantons Zug, I. Beschwerdeabteilung.

In Erwägung,

dass X.________ gegen die Präsidialverfügung der I. Beschwerdeabteilung des Obergerichts des Kantons Zug vom 13. September 2013 betreffend Akteneinsicht Beschwerde in Strafsachen erhoben hat;

dass eine Beschwerde gegen einen Entscheid innert 30 Tagen nach der Eröffnung der vollständigen Ausfertigung beim Bundesgericht einzureichen ist (Art. 100 Abs. 1 BGG);

dass Eingaben spätestens am letzten Tag der Frist beim Bundesgericht eingereicht oder zu dessen Handen der Schweizerischen Post oder einer schweizerischen diplomatischen oder konsularischen Vertretung übergeben werden müssen (Art. 48 Abs. 1 BGG);

dass der Beschwerdeführer die angefochtene Präsidialverfügung der I. Beschwerdeabteilung des Obergerichts des Kantons Zug nach eigenen Angaben am 21. September 2013 erhalten hat;

dass die 30-tägige Beschwerdefrist somit am 21. Oktober 2013 abgelaufen ist;

dass der Beschwerdeführer seine Beschwerde am 21. Oktober 2013 in Deutschland bei der Deutschen Post aufgegeben hat;

dass gemäss Angaben Track & Trace die Beschwerde am 25. Oktober 2013 der Schweizerischen Post übergeben worden ist;

dass die Beschwerde somit verspätet ist, weshalb auf sie nicht einzutreten ist;

dass sich die Beschwerde als offensichtlich unzulässig erweist, weshalb über sie im vereinfachten Verfahren nach Art. 108 Abs. 1 lit. a BGG entschieden werden kann;

dass auf eine Kostenauflage verzichtet werden kann (Art. 66 Abs. 1 BGG);

erkennt der Präsident:

1.

Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.

2.

Es werden keine Kosten erhoben.

3.

Dieses Urteil wird dem Beschwerdeführer, der Staatsanwaltschaft des Kantons Zug, II. Abteilung, und dem Obergericht des Kantons Zug, I. Beschwerdeabteilung, schriftlich mitgeteilt.

Lausanne, 29. Oktober 2013

Im Namen der I. öffentlich-rechtlichen Abteilung

des Schweizerischen Bundesgerichts

Der Präsident: Fonjallaz

Der Gerichtsschreiber: Pfäffli