Anklagezulassung | Strafprozess
Dispositiv
- Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.
- Das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege wird abgewiesen.
- Es werden keine Kosten erhoben.
- Dieses Urteil wird den Parteien, dem Bezirksgericht Meilen und dem Obergericht des Kantons Zürich, III. Strafkammer, schriftlich mitgeteilt.
Volltext (verifizierbarer Originaltext)
Bundesgericht I. öffentlich-rechtliche Abteilung 24.11.2010 1B 374/2010 (1B_374/2010) Tribunal fédéral Ire Cour de droit public 24.11.2010 1B 374/2010 (1B_374/2010) Tribunale federale I Corte di diritto pubblico 24.11.2010 1B 374/2010 (1B_374/2010)
Anklagezulassung | Strafprozess
Bundesgericht Tribunal fédéral Tribunale federale Tribunal federal {T 0/2} 1B_374/2010 Urteil vom 24. November 2010 I. öffentlich-rechtliche Abteilung Besetzung Bundesrichter Féraud, Präsident, Gerichtsschreiber Bopp. Verfahrensbeteiligte X.________, Beschwerdeführer, gegen Y.________, Beschwerdegegnerin, vertreten durch Rechtsanwältin Anna Schuler-Scheurer, Bezirksgericht Meilen, Untere Bruech 139, Postfach 881, 8706 Meilen. Gegenstand Anklagezulassung, Beschwerde gegen den Beschluss vom 4. November 2010 des Obergerichts des Kantons Zürich, III. Strafkammer. In Erwägung, dass X.________ gegen den am 4. November 2010 betreffend Anklagezulassung ergangenen Beschluss der III. Strafkammer des Obergerichts des Kantons Zürich Beschwerde in Strafsachen ans Bundesgericht führt; dass das Bundesgericht davon abgesehen hat, Vernehmlassungen einzuholen; dass der Beschwerdeführer den genannten Beschluss ganz allgemein beanstandet, dabei aber nicht im Einzelnen darlegt, inwiefern die Erwägungen des Beschlusses bzw. dieser selber im Ergebnis rechts- bzw. verfassungswidrig sein sollen; dass die Beschwerde daher den gesetzlichen Formerfordernissen (Art. 42 Abs. 2 und Art. 106 Abs. 2 BGG; s. in diesem Zusammenhang BGE 136 I 49 E. 1.4.1 S. 53, 65 E. 1.3.1 S. 68 mit Hinweisen) nicht zu genügen vermag; dass demgemäss schon aus diesem Grund auf die Beschwerde nicht einzutreten ist, womit es sich erübrigt, die weiteren Eintretensvoraussetzungen - namentlich diejenigen von Art. 93 BGG
- zu erörtern; dass der genannte Mangel offensichtlich ist, weshalb über die Beschwerde im vereinfachten Verfahren nach Art. 108 Abs. 1 BGG entschieden werden kann; dass die Beschwerde nach dem Gesagten offensichtlich aussichtslos ist, weshalb das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung abzuweisen ist (Art. 64 BGG); dass es sich indes rechtfertigt, für das vorliegende Verfahren keine Kosten zu erheben; dass der Beschwerdegegnerin durch das vorliegende Verfahren kein Aufwand entstanden ist, weshalb ihr keine Parteientschädigung zuzusprechen ist; wird erkannt: 1. Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten. 2. Das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege wird abgewiesen. 3. Es werden keine Kosten erhoben. 4. Dieses Urteil wird den Parteien, dem Bezirksgericht Meilen und dem Obergericht des Kantons Zürich, III. Strafkammer, schriftlich mitgeteilt. Lausanne, 24. November 2010 Im Namen der I. öffentlich-rechtlichen Abteilung des Schweizerischen Bundesgerichts Der Präsident: Der Gerichtsschreiber: Féraud Bopp