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1B 372/2022

Bundesgericht · 2022-07-28 · Deutsch CH
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Strafverfahren | Strafprozess

Erwägungen (2 Absätze)

E. 1 Am 5. Februar 2021 sprach das Bezirksgericht Zürich A.________ der Tätlichkeiten zum Nachteil von B.________ schuldig. Am 5. Februar 2021 erhob A.________ gegen seine Verurteilung Berufung ans Obergericht des Kantons Zürich. Mit Eingabe vom 8. Dezember 2021 verlangte A.________ vom Bezirksgericht die Herausgabe der Tonaufnahme der Hauptverhandlung vom 5. Februar 2021 "zwecks Berichtigung und Ergänzung des Protokolls derselben". Nach einem Kompetenzkonflikt zwischen Obergericht und Bezirksgericht wies letzteres das "Gesuch um Herausgabe der Tonaufnahme" am 16. Dezember 2021 ab. Am 30. Mai 2022 wies das Obergericht die Beschwerde von A.________ gegen diesen Entscheid ab, soweit es darauf eintrat. Mit Eingabe vom 11. Juli 2022 beantragt A.________ sinngemäss, diese Verfügung aufzuheben. Die (abgelaufene) Beschwerdefrist sei ihm nach Art. 50 BGG wiederherzustellen, da er an Corona erkrankt und daher kaum in der Lage gewesen sei, die Frist zu nutzen. Vernehmlassungen wurden keine eingeholt.

E. 2 Angefochten ist ein kantonal letztinstanzlicher Entscheid, mit dem das Obergericht eine Beschwerde gegen die Abweisung eines Gesuchs um Herausgabe der Tonaufzeichnung einer bezirksgerichtlichen Hauptverhandlung zwecks Berichtigung des Protokolls abgewiesen hat, soweit es darauf eintrat; dagegen ist die Beschwerde in Strafsachen zulässig (Art. 78 Abs. 1, Art. 80 BGG). Er schliesst das Verfahren indessen nicht ab; es handelt sich mithin um einen Zwischenentscheid, gegen den die Beschwerde zulässig ist, wenn er einen nicht wieder gutzumachenden Nachteil rechtlicher Natur (BGE 133 IV 139 E. 4) bewirken könnte (Art. 93 Abs. 1 lit. a BGG) oder wenn die Gutheissung der Beschwerde sofort einen Endentscheid herbeiführen und damit einen bedeutenden Aufwand an Zeit oder Kosten für ein weitläufiges Beweisverfahren ersparen würde (Art. 93 Abs. 1 lit. b BGG). Die zweite Voraussetzung fällt vorliegend ausser Betracht. Nach Art. 42 Abs. 2 BGG hat der Beschwerdeführer darzulegen, dass die Sachurteilsvoraussetzungen erfüllt sind; bei der Anfechtung von Zwischenentscheiden hat er die Tatsachen anzuführen, aus denen sich der nicht wiedergutzumachende Nachteil ergeben soll, sofern dies nicht offensichtlich ist (BGE 138 III 46 E. 1.2 S. 47; zum Ganzen: BGE 141 IV 284 E. 2.3 S. 287; 289 E. 1.3 S. 292). Der Beschwerdeführer legt nicht dar, inwiefern er durch den angefochtenen Entscheid einen nicht wiedergutzumachenden Nachteil im Sinn von Art. 93 Abs. 1 lit. a BGG erleiden könnte, und das ist auch nicht offensichtlich. Auf die Beschwerde ist im vereinfachten Verfahren nach Art. 108 BGG nicht einzutreten. Damit kann offen bleiben, ob ihm die abgelaufene Beschwerdefrist wiederhergestellt werden könnte. Auf die Erhebung von Kosten kann ausnahmsweise verzichtet werden. Demnach erkennt das präsidierende Mitglied:

Dispositiv
  1. Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.
  2. Es werden keine Kosten erhoben.
  3. Dieses Urteil wird dem Beschwerdeführer, dem Stadtrichteramt Zürich und dem Obergericht des Kantons Zürich, III. Strafkammer, Präsident, schriftlich mitgeteilt.
Volltext (verifizierbarer Originaltext)

Bundesgericht I. Öffentlich-rechtliche Abteilung 28.07.2022 1B 372/2022 (1B_372/2022) Tribunal fédéral Ire Cour de droit public 28.07.2022 1B 372/2022 (1B_372/2022) Tribunale federale I Corte di diritto pubblico 28.07.2022 1B 372/2022 (1B_372/2022)

Strafverfahren | Strafprozess

Bundesgericht Tribunal fédéral Tribunale federale Tribunal federal 1B_372/2022 Urteil vom 28. Juli 2022 I. öffentlich-rechtliche Abteilung Besetzung Bundesrichter Chaix, präsidierendes Mitglied, Gerichtsschreiber Störi. Verfahrensbeteiligte A.________, Beschwerdeführer, gegen Stadtrichteramt Zürich, Verwaltungszentrum Eggbühl, Eggbühlstrasse 23, 8050 Zürich. Gegenstand Strafverfahren, Beschwerde gegen die Verfügung des Obergerichts des Kantons Zürich, III. Strafkammer, Präsident, vom 30. Mai 2022 (UH220005-O/U/AEP). Erwägungen: 1. Am 5. Februar 2021 sprach das Bezirksgericht Zürich A.________ der Tätlichkeiten zum Nachteil von B.________ schuldig. Am 5. Februar 2021 erhob A.________ gegen seine Verurteilung Berufung ans Obergericht des Kantons Zürich. Mit Eingabe vom 8. Dezember 2021 verlangte A.________ vom Bezirksgericht die Herausgabe der Tonaufnahme der Hauptverhandlung vom 5. Februar 2021 "zwecks Berichtigung und Ergänzung des Protokolls derselben". Nach einem Kompetenzkonflikt zwischen Obergericht und Bezirksgericht wies letzteres das "Gesuch um Herausgabe der Tonaufnahme" am 16. Dezember 2021 ab. Am 30. Mai 2022 wies das Obergericht die Beschwerde von A.________ gegen diesen Entscheid ab, soweit es darauf eintrat. Mit Eingabe vom 11. Juli 2022 beantragt A.________ sinngemäss, diese Verfügung aufzuheben. Die (abgelaufene) Beschwerdefrist sei ihm nach Art. 50 BGG wiederherzustellen, da er an Corona erkrankt und daher kaum in der Lage gewesen sei, die Frist zu nutzen. Vernehmlassungen wurden keine eingeholt. 2. Angefochten ist ein kantonal letztinstanzlicher Entscheid, mit dem das Obergericht eine Beschwerde gegen die Abweisung eines Gesuchs um Herausgabe der Tonaufzeichnung einer bezirksgerichtlichen Hauptverhandlung zwecks Berichtigung des Protokolls abgewiesen hat, soweit es darauf eintrat; dagegen ist die Beschwerde in Strafsachen zulässig (Art. 78 Abs. 1, Art. 80 BGG). Er schliesst das Verfahren indessen nicht ab; es handelt sich mithin um einen Zwischenentscheid, gegen den die Beschwerde zulässig ist, wenn er einen nicht wieder gutzumachenden Nachteil rechtlicher Natur (BGE 133 IV 139 E. 4) bewirken könnte (Art. 93 Abs. 1 lit. a BGG) oder wenn die Gutheissung der Beschwerde sofort einen Endentscheid herbeiführen und damit einen bedeutenden Aufwand an Zeit oder Kosten für ein weitläufiges Beweisverfahren ersparen würde (Art. 93 Abs. 1 lit. b BGG). Die zweite Voraussetzung fällt vorliegend ausser Betracht. Nach Art. 42 Abs. 2 BGG hat der Beschwerdeführer darzulegen, dass die Sachurteilsvoraussetzungen erfüllt sind; bei der Anfechtung von Zwischenentscheiden hat er die Tatsachen anzuführen, aus denen sich der nicht wiedergutzumachende Nachteil ergeben soll, sofern dies nicht offensichtlich ist (BGE 138 III 46 E. 1.2 S. 47; zum Ganzen: BGE 141 IV 284 E. 2.3 S. 287; 289 E. 1.3 S. 292). Der Beschwerdeführer legt nicht dar, inwiefern er durch den angefochtenen Entscheid einen nicht wiedergutzumachenden Nachteil im Sinn von Art. 93 Abs. 1 lit. a BGG erleiden könnte, und das ist auch nicht offensichtlich. Auf die Beschwerde ist im vereinfachten Verfahren nach Art. 108 BGG nicht einzutreten. Damit kann offen bleiben, ob ihm die abgelaufene Beschwerdefrist wiederhergestellt werden könnte. Auf die Erhebung von Kosten kann ausnahmsweise verzichtet werden. Demnach erkennt das präsidierende Mitglied: 1. Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten. 2. Es werden keine Kosten erhoben. 3. Dieses Urteil wird dem Beschwerdeführer, dem Stadtrichteramt Zürich und dem Obergericht des Kantons Zürich, III. Strafkammer, Präsident, schriftlich mitgeteilt. Lausanne, 28. Juli 2022 Im Namen der I. öffentlich-rechtlichen Abteilung des Schweizerischen Bundesgerichts Das präsidierende Mitglied: Chaix Der Gerichtsschreiber: Störi