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1B_367/2011

Strafverfahren; Akteneinsicht. In Erwägung, dass X.________ sich mit Eingabe vom 4. Juli 2011 (Postaufgabe 12. Juli 2011) an das Bundesgericht wandte; dass ein angefochtener Entscheid der

Bundesgericht · 2011-08-24 · Deutsch CH
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Dispositiv
  1. Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.
  2. Es werden keine Kosten erhoben.
  3. Dieses Urteil wird dem Beschwerdeführer schriftlich mitgeteilt.
Volltext (verifizierbarer Originaltext)

Bundesgericht

Tribunal fédéral

Tribunale federale

Tribunal federal

{T 0/2}

1B_367/2011

Urteil vom 24. August 2011

I. öffentlich-rechtliche Abteilung

Besetzung

Bundesrichter Fonjallaz, Präsident,

Gerichtsschreiber Pfäffli.

Verfahrensbeteiligte

X.________,

Beschwerdeführer.

Gegenstand

Strafverfahren; Akteneinsicht.

In Erwägung,

dass X.________ sich mit Eingabe vom 4. Juli 2011 (Postaufgabe 12. Juli 2011) an das Bundesgericht wandte;

dass ein angefochtener Entscheid der Beschwerde nicht beilag und sich aus der Beschwerde nicht ergab, gegen welche Behörde sich eine Beschwerde richten sollte;

dass das Bundesgericht den Beschwerdeführer mit Verfügung vom 18. Juli 2011 aufgefordert hat, den fehlenden vorinstanzlichen Entscheid einzureichen, ansonsten die Rechtsschrift unbeachtet bleibe (Art. 42 Abs. 5 BGG);

dass der Beschwerdeführer fristgemäss keinen Entscheid, sondern lediglich die Kopie eines Schreibens an das Departement des Innern des Kantons Solothurn vom 20. Juli 2011 beim Bundesgericht eingereicht hat;

dass aus den Eingaben des Beschwerdeführers nicht ersichtlich ist, gegen welchen anfechtbaren Entscheid sich eine Beschwerde richten sollte;

dass der Beschwerdeführer auch nicht darlegt, gegen welche letztinstanzliche kantonale Behörde sich ein allfälliger Rechtsverweigerungsvorwurf richten sollte;

dass somit androhungsgemäss in Anwendung von Art. 42 Abs. 5 BGG sowie mangels einer genügenden Begründung im Sinne von Art. 42 Abs. 2 BGG im vereinfachten Verfahren nach Art. 108 Abs. 1 BGG auf die Beschwerde nicht einzutreten ist;

dass auf eine Kostenauflage verzichtet werden kann (Art. 66 Abs. 1 BGG);

erkennt der Präsident:

1.

Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.

2.

Es werden keine Kosten erhoben.

3.

Dieses Urteil wird dem Beschwerdeführer schriftlich mitgeteilt.

Lausanne, 24. August 2011

Im Namen der I. öffentlich-rechtlichen Abteilung

des Schweizerischen Bundesgerichts

Der Präsident: Fonjallaz

Der Gerichtsschreiber: Pfäffli