opencaselaw.ch

1B_363/2011

Beschwerde gegen den Beschluss vom 26. Mai 2011 der III. Strafkammer des Obergerichts des Kantons Zürich.

Bundesgericht · 2011-08-24 · Deutsch CH
Quelle Original Export Word PDF BibTeX RIS
Dispositiv
  1. Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.
  2. Es werden keine Kosten erhoben.
  3. Dieses Urteil wird dem Beschwerdeführer und dem Obergericht des Kantons Zürich, III. Strafkammer, schriftlich mitgeteilt.
Volltext (verifizierbarer Originaltext)

Bundesgericht

Tribunal fédéral

Tribunale federale

Tribunal federal

{T 0/2}

1B_363/2011

Urteil vom 24. August 2011

I. öffentlich-rechtliche Abteilung

Besetzung

Bundesrichter Fonjallaz, Präsident,

Gerichtsschreiber Pfäffli.

Verfahrensbeteiligte

X.________,

Beschwerdeführer,

gegen

Obergericht des Kantons Zürich, III. Strafkammer, Hirschengraben 13/15, Postfach 2401, 8021 Zürich.

Gegenstand

Beschwerde gegen den Beschluss vom 26. Mai 2011 der III. Strafkammer des Obergerichts des Kantons Zürich.

In Erwägung,

dass X.________ sich mit Eingabe vom 8. Juli 2011 an das Bundesgericht wandte;

dass ein angefochtener Entscheid der Beschwerde nicht beilag und sich aus der Beschwerde nicht ergab, gegen welchen Entscheid sich eine Beschwerde richten sollte;

dass das Bundesgericht den Beschwerdeführer mit Verfügung vom 12. Juli 2011 aufgefordert hat, den fehlenden vorinstanzlichen Entscheid einzureichen, ansonsten die Rechtsschrift unbeachtet bleibe (Art. 42 Abs. 5 und 6 BGG);

dass der Beschwerdeführer fristgemäss einen Beschluss der III. Strafkammer des Obergerichts des Kantons Zürich samt einer Beschwerdeergänzung beim Bundesgericht eingereicht hat;

dass der eingesandte Beschluss eine Erziehungsverfügung gegen Y.________ zum Gegenstand hat,

dass der Beschwerdeführer mit seiner Beschwerde die Herausgabe von "beschlagnahmten Geldbeträgen in der Höhe von DEM 377'000" beantragt;

dass der Beschwerdeführer nicht darlegt, inwiefern dieser Antrag in einem Zusammenhang mit dem eingesandten Beschluss stehen sollte und inwiefern dieser Beschluss Recht im Sinne von Art. 42 Abs. 2 BGG verletzen sollte;

dass sich aus den Eingaben auch nicht ergibt, gegen welchen anderen anfechtbaren Entscheid sich eine Beschwerde richten sollte;

dass somit die Beschwerde den Begründungsanforderungen von Art. 42 Abs. 2 BGG offensichtlich nicht zu genügen vermag, weshalb im vereinfachten Verfahren nach Art. 108 Abs. 1 lit. b BGG auf sie nicht einzutreten ist;

dass auf eine Kostenauflage verzichtet werden kann (Art. 66 Abs. 1 BGG);

erkennt der Präsident:

1.

Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.

2.

Es werden keine Kosten erhoben.

3.

Dieses Urteil wird dem Beschwerdeführer und dem Obergericht des Kantons Zürich, III. Strafkammer, schriftlich mitgeteilt.

Lausanne, 24. August 2011

Im Namen der I. öffentlich-rechtlichen Abteilung

des Schweizerischen Bundesgerichts

Der Präsident: Fonjallaz

Der Gerichtsschreiber: Pfäffli