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1B_360/2010

Aufhebung Kontosperre,

Bundesgericht · 2011-02-11 · Deutsch CH
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Dispositiv
  1. Die Beschwerde im Verfahren 1B_360/2010 wird als durch Rückzug erledigt abgeschrieben.
  2. Es werden keine Kosten erhoben.
  3. Diese Verfügung wird der Beschwerdeführerin, der Staatsanwaltschaft des Kantons Zug, II. Abteilung, und dem Obergericht des Kantons Zug, Justizkommission, Strafrechtliche Kammer, schriftlich mitgeteilt.
Volltext (verifizierbarer Originaltext)

Bundesgericht

Tribunal fédéral

Tribunale federale

Tribunal federal

{T 0/2}

1B_360/2010

Verfügung vom 11. Februar 2011

I. öffentlich-rechtliche Abteilung

Besetzung

Bundesrichter Fonjallaz, Präsident,

Gerichtsschreiber Bopp.

Verfahrensbeteiligte

X.________ AG,

Beschwerdeführerin, vertreten durch Rechtsanwältin Sonja Brunner,

gegen

Staatsanwaltschaft des Kantons Zug, II. Abteilung, An der Aa 4, Postfach 1356, 6301 Zug.

Gegenstand

Aufhebung Kontosperre,

Beschwerde gegen das Urteil vom 30. September 2010 des Obergerichts des Kantons Zug, Justizkommission, Strafrechtliche Kammer.

In Erwägung,

dass die X.________ AG ihre gegen das am 30. September 2010 ergangene Urteil der Strafrechtlichen Kammer der Justizkommission des Obergerichts des Kantons Zug erhobene Beschwerde mit Eingabe vom 10. Februar 2011 zurückgezogen hat;

dass es sich rechtfertigt, für das bundesgerichtliche Verfahren keine Kosten zu erheben;

wird verfügt:

1.

Die Beschwerde im Verfahren 1B_360/2010 wird als durch Rückzug erledigt abgeschrieben.

2.

Es werden keine Kosten erhoben.

3.

Diese Verfügung wird der Beschwerdeführerin, der Staatsanwaltschaft des Kantons Zug, II. Abteilung, und dem Obergericht des Kantons Zug, Justizkommission, Strafrechtliche Kammer, schriftlich mitgeteilt.

Lausanne, 11. Februar 2011

Im Namen der I. öffentlich-rechtlichen Abteilung

des Schweizerischen Bundesgerichts

Der Präsident: Der Gerichtsschreiber:

Fonjallaz Bopp