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1B_34/2021

Strafverfahren; Fristerstreckung; Akteneinsicht,

Bundesgericht · 2021-03-12 · Deutsch CH
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Erwägungen (2 Absätze)

E. 1 Im Beschwerdeverfahren gegen den Hausdurchsuchungs- und den Vorführbefehl der Staatsanwaltschaft Zürich Limmat (beide vom 9. November 2020) ersuchte A.________ das Obergericht des Kantons Zürich um Akteneinsicht und eine Erstreckung der Beschwerdefrist zur Begründung der Beschwerde.

Mit Schreiben vom 6. Januar 2021 teilte der Präsident der III. Strafkammer A.________ mit, die Beschwerdefrist könne als gesetzliche Frist nicht erstreckt werden. Akteneinsicht könne sie auf Anmeldung innert 10 Tagen ab Erhalt dieses Schreibens beim Obergericht nehmen.

Mit Eingabe vom 23. Januar 2021 erhebt A.________ Beschwerde gegen diese Verfügung mit dem Antrag, das Obergericht anzuweisen, ihr eine Frist von 10 Tagen anzusetzen, um Stellung zu den Ermittlungsakten zu nehmen, sobald diese vollständig bei ihm einge-troffen seien.

Vernehmlassungen wurden keine eingeholt.

E. 2 Das Schreiben des Obergerichts vom 6. Januar 2021 befasst sich nicht mit einer allfälligen Einladung an die Beschwerdeführerin, Stellung zu Ermittlungsakten zu nehmen. Die Beschwerde geht daher an der Sache vorbei, weshalb darauf im vereinfachten Verfahren nicht einzutreten ist, wobei auf die Auferlegung von Gerichtskosten ausnahmsweise verzichtet werden kann.

Demnach erkennt das präsidierende Mitglied:

Dispositiv
  1. Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.
  2. Es werden keine Kosten erhoben.
  3. Dieses Urteil wird der Beschwerdeführerin und dem Obergericht des Kantons Zürich, III. Strafkammer, schriftlich mitgeteilt.
Volltext (verifizierbarer Originaltext)

Bundesgericht

Tribunal fédéral

Tribunale federale

Tribunal federal

1B_34/2021

Urteil vom 12. März 2021

I. öffentlich-rechtliche Abteilung

Besetzung

Bundesrichter Chaix, präsidierendes Mitglied,

Gerichtsschreiber Störi.

Verfahrensbeteiligte

A.________,

Beschwerdeführerin,

gegen

Obergericht des Kantons Zürich,

III. Strafkammer,

Postfach 2401, 8021 Zürich.

Gegenstand

Strafverfahren; Fristerstreckung; Akteneinsicht,

Beschwerde gegen die Verfügung des Obergerichts des Kantons Zürich, III. Strafkammer, vom 6. Januar 2021 (UH200386-O/S3).

Erwägungen:

1.

Im Beschwerdeverfahren gegen den Hausdurchsuchungs- und den Vorführbefehl der Staatsanwaltschaft Zürich Limmat (beide vom 9. November 2020) ersuchte A.________ das Obergericht des Kantons Zürich um Akteneinsicht und eine Erstreckung der Beschwerdefrist zur Begründung der Beschwerde.

Mit Schreiben vom 6. Januar 2021 teilte der Präsident der III. Strafkammer A.________ mit, die Beschwerdefrist könne als gesetzliche Frist nicht erstreckt werden. Akteneinsicht könne sie auf Anmeldung innert 10 Tagen ab Erhalt dieses Schreibens beim Obergericht nehmen.

Mit Eingabe vom 23. Januar 2021 erhebt A.________ Beschwerde gegen diese Verfügung mit dem Antrag, das Obergericht anzuweisen, ihr eine Frist von 10 Tagen anzusetzen, um Stellung zu den Ermittlungsakten zu nehmen, sobald diese vollständig bei ihm einge-troffen seien.

Vernehmlassungen wurden keine eingeholt.

2.

Das Schreiben des Obergerichts vom 6. Januar 2021 befasst sich nicht mit einer allfälligen Einladung an die Beschwerdeführerin, Stellung zu Ermittlungsakten zu nehmen. Die Beschwerde geht daher an der Sache vorbei, weshalb darauf im vereinfachten Verfahren nicht einzutreten ist, wobei auf die Auferlegung von Gerichtskosten ausnahmsweise verzichtet werden kann.

Demnach erkennt das präsidierende Mitglied:

1.

Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.

2.

Es werden keine Kosten erhoben.

3.

Dieses Urteil wird der Beschwerdeführerin und dem Obergericht des Kantons Zürich, III. Strafkammer, schriftlich mitgeteilt.

Lausanne, 12. März 2021

Im Namen der I. öffentlich-rechtlichen Abteilung

des Schweizerischen Bundesgerichts

Das präsidierende Mitglied: Chaix

Der Gerichtsschreiber: Störi