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1B_34/2019

Anordnung von Sicherheitshaft,

Bundesgericht · 2019-01-31 · Deutsch CH
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Dispositiv
  1. Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.
  2. Es werden keine Kosten erhoben.
  3. Dieses Urteil wird dem Beschwerdeführer, der Staatsanwaltschaft Winterthur/Unterland und dem Obergericht des Kantons Zürich, III. Strafkammer, schriftlich mitgeteilt.
Volltext (verifizierbarer Originaltext)

Bundesgericht

Tribunal fédéral

Tribunale federale

Tribunal federal

1B_34/2019

Urteil vom 31. Januar 2019

I. öffentlich-rechtliche Abteilung

Besetzung

Bundesrichter Merkli, präsidierendes Mitglied,

Gerichtsschreiber Störi.

Verfahrensbeteiligte

A.________,

Beschwerdeführer,

vertreten durch Rechtsanwalt Amr Abdelaziz,

gegen

Staatsanwaltschaft Winterthur/Unterland,

Hermann Götz-Strasse 24, Postfach, 8401 Winterthur.

Gegenstand

Anordnung von Sicherheitshaft,

Beschwerde gegen den Beschluss des Obergerichts des Kantons Zürich, III. Strafkammer, vom 3. Januar 2019 (UB180170-O/U/PFE).

Erwägungen:

Rechtsanwalt Amr Abdelaziz hat mit Eingabe vom 21. Januar 2019 für A.________ Beschwerde ans Bundesgericht erhoben. Am 29. Januar 2019 teilte Rechtsanwalt Amr Abdelaziz dem Bundesgericht mit, dass er die Beschwerdeschrift zurückziehe, da sein Klient die Vollmacht nicht unterschrieben habe. Somit wurde die fehlende Vollmacht nicht beigebracht und der Mangel der Rechtsschrift nicht behoben, weshalb darauf im vereinfachten Verfahren nicht einzutreten ist. Auf die Erhebung von Kosten kann ausnahmsweise verzichtet werden.

Demnach erkennt das präsidierende Mitglied:

1.

Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.

2.

Es werden keine Kosten erhoben.

3.

Dieses Urteil wird dem Beschwerdeführer, der Staatsanwaltschaft Winterthur/Unterland und dem Obergericht des Kantons Zürich, III. Strafkammer, schriftlich mitgeteilt.

Lausanne, 31. Januar 2019

Im Namen der I. öffentlich-rechtlichen Abteilung

des Schweizerischen Bundesgerichts

Das präsidierende Mitglied: Merkli

Der Gerichtsschreiber: Störi