Strafverfahren, Nichtanhandnahme | Strafprozess
Dispositiv
- Die Beschwerde im Verfahren 1B_340/2011 wird als durch Rückzug erledigt abgeschrieben.
- Es werden keine Kosten erhoben.
- Diese Verfügung wird dem Beschwerdeführer, der Generalstaatsanwaltschaft des Kantons Bern und dem Obergericht des Kantons Bern, Strafabteilung, Beschwerdekammer in Strafsachen, schriftlich mitgeteilt.
Volltext (verifizierbarer Originaltext)
Bundesgericht I. öffentlich-rechtliche Abteilung 12.07.2011 1B 340/2011 (1B_340/2011) Tribunal fédéral Ire Cour de droit public 12.07.2011 1B 340/2011 (1B_340/2011) Tribunale federale I Corte di diritto pubblico 12.07.2011 1B 340/2011 (1B_340/2011)
Strafverfahren, Nichtanhandnahme | Strafprozess
Bundesgericht Tribunal fédéral Tribunale federale Tribunal federal {T 0/2} 1B_340/2011 Verfügung vom 12. Juli 2011 I. öffentlich-rechtliche Abteilung Besetzung Bundesrichter Fonjallaz, Präsident, Gerichtsschreiber Bopp. Verfahrensbeteiligte X.________, Beschwerdeführer, gegen Generalstaatsanwaltschaft des Kantons Bern, Maulbeerstrasse 10, 3011 Bern. Gegenstand Strafverfahren, Nichtanhandnahme, Beschwerde gegen den Beschluss des Obergerichts des Kantons Bern, Strafabteilung, Beschwerdekammer in Strafsachen, vom 21. Juni 2011. In Erwägung, dass X.________ seine gegen den am 21. Juni 2011 betreffend Strafverfahren (Nichtanhandnahme der von ihm am 17. März 2011 gegen zwei Professoren erstatteten Strafanzeige) ergangenen Beschluss der Beschwerdekammer in Strafsachen der Strafabteilung des Obergerichts des Kantons Bern erhobene Beschwerde mit Eingabe vom 9. Juli 2011 zurückgezogen hat; dass es sich rechtfertigt, für das bundesgerichtliche Verfahren keine Kosten zu erheben; verfügt der Präsident: 1. Die Beschwerde im Verfahren 1B_340/2011 wird als durch Rückzug erledigt abgeschrieben. 2. Es werden keine Kosten erhoben. 3. Diese Verfügung wird dem Beschwerdeführer, der Generalstaatsanwaltschaft des Kantons Bern und dem Obergericht des Kantons Bern, Strafabteilung, Beschwerdekammer in Strafsachen, schriftlich mitgeteilt. Lausanne, 12. Juli 2011 Im Namen der I. öffentlich-rechtlichen Abteilung des Schweizerischen Bundesgerichts Der Präsident: Der Gerichtsschreiber: Fonjallaz Bopp