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1B_338/2023

Strafverfahren; Disziplinarstrafe,

Bundesgericht · 2023-07-06 · Deutsch CH
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Dispositiv
  1. Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.
  2. Es werden keine Kosten erhoben.
  3. Dieses Urteil wird dem Beschwerdeführer, dem Justizvollzug und Wiedereingliederung des Kantons Zürich und dem Verwaltungsgericht des Kantons Zürich, 3. Abteilung, Einzelrichter, schriftlich mitgeteilt.
Volltext (verifizierbarer Originaltext)

Bundesgericht

Tribunal fédéral

Tribunale federale

Tribunal federal

1B_338/2023

Urteil vom 6. Juli 2023

I. öffentlich-rechtliche Abteilung

Besetzung

Bundesrichter Kneubühler, Präsident,

Gerichtsschreiber Störi.

Verfahrensbeteiligte

A.________,

Beschwerdeführer,

gegen

Justizvollzug und Wiedereingliederung, Rechtsdienst der Amtsleitung,

Hohlstrasse 552, Postfach, 8090 Zürich.

Gegenstand

Strafverfahren; Disziplinarstrafe,

Beschwerde gegen das Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Zürich, 3. Abteilung, Einzelrichter, vom 2. Juni 2023 (VB.2023.00262).

Erwägungen:

Mit Urteil vom 2. Juni 2023 hat das Verwaltungsgericht des Kantons Zürich eine gegen den in der Justizvollzugsanstalt B.________ einsitzenden A.________ verhängte Disziplinarstrafe (12 Tage Arrest) kantonal letztinstanzlich geschützt.

Mit "Notruf-Schreiben", welches am 26. Juni 2023 beim Bundesgericht eingegangen ist, erhebt A.________ in allgemeiner Weise schwere Vorwürfe - er werde gefoltert und misshandelt, alles werde zu seinen Lasten "gedreht und manipuliert", die JVA B.________ sei eine Tötungsmaschine im Dienst des Teufels, etc. - und ersucht das Bundesgericht, "zu intervenieren".

Die Eingabe des Beschwerdeführers enthält zwar (zumindest sinngemäss) einen Antrag und eine Unterschrift, was den gesetzlichen Anforderungen entspricht. Die "Begründung" dagegen lässt jegliche Auseinandersetzung mit dem angefochtenen Entscheid vermissen und genügt den gesetzlichen Anforderungen nicht. Auf die Beschwerde ist im vereinfachten Verfahren nicht einzutreten, wobei auf die Erhebung von Kosten verzichtet werden kann.

Demnach erkennt der Präsident:

1.

Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.

2.

Es werden keine Kosten erhoben.

3.

Dieses Urteil wird dem Beschwerdeführer, dem Justizvollzug und Wiedereingliederung des Kantons Zürich und dem Verwaltungsgericht des Kantons Zürich, 3. Abteilung, Einzelrichter, schriftlich mitgeteilt.

Lausanne, 6. Juli 2023

Im Namen der I. öffentlich-rechtlichen Abteilung

des Schweizerischen Bundesgerichts

Der Präsident: Kneubühler

Der Gerichtsschreiber: Störi