Wechsel der amtlichen Verteidigung | Strafprozess
Dispositiv
- Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.
- Es werden keine Kosten erhoben.
- Dieses Urteil wird der Beschwerdeführerin und dem Obergericht des Kantons Zürich, III. Strafkammer, schriftlich mitgeteilt.
Volltext (verifizierbarer Originaltext)
Bundesgericht I. öffentlich-rechtliche Abteilung 13.08.2019 1B 338/2019 (1B_338/2019) Tribunal fédéral Ire Cour de droit public 13.08.2019 1B 338/2019 (1B_338/2019) Tribunale federale I Corte di diritto pubblico 13.08.2019 1B 338/2019 (1B_338/2019)
Wechsel der amtlichen Verteidigung | Strafprozess
Bundesgericht Tribunal fédéral Tribunale federale Tribunal federal 1B_338/2019 Urteil vom 13. August 2019 I. öffentlich-rechtliche Abteilung Besetzung Bundesrichter Merkli, präsidierendes Mitglied, Gerichtsschreiber Störi. Verfahrensbeteiligte A.________, Beschwerdeführerin, gegen Obergericht des Kantons Zürich, III. Strafkammer. Gegenstand Wechsel der amtlichen Verteidigung, Beschwerde gegen den Entscheid des Obergerichts des Kantons Zürich, III. Strafkammer, (UP190022-O/GES-V51/BUT). Erwägungen: Mit Eingabe vom 7. Juli 2019 erhob A.________ Beschwerde gegen den Entscheid des Zürcher Obergerichts vom 6. Juni 2019 betreffend Wechsel des amtlichen Verteidigers. Mit Verfügung vom 9. Juli 2019 liess der Präsident der I. öffentlich-rechtlichen Abteilung A.________ Frist bis zum 19. Juli 2019 ansetzen zur Einreichung des angefochtenen Entscheids unter der Androhung, dass die Beschwerde im Säumnisfall unbeachtet bleibe. Nachdem A.________ den angefochtenen Entscheid innert Frist nicht einreichte, ist auf die Beschwerde androhungsgemäss im vereinfachten Verfahren nicht einzutreten. Auf die Erhebung von Kosten kann ausnahmsweise verzichtet werden. Demnach erkennt das präsidierende Mitglied: 1. Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten. 2. Es werden keine Kosten erhoben. 3. Dieses Urteil wird der Beschwerdeführerin und dem Obergericht des Kantons Zürich, III. Strafkammer, schriftlich mitgeteilt. Lausanne, 13. August 2019 Im Namen der I. öffentlich-rechtlichen Abteilung des Schweizerischen Bundesgerichts Das präsidierende Mitglied: Merkli Der Gerichtsschreiber: Störi