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1B_337/2014

Strafverfahren; Ausstandsbegehren,

Bundesgericht · 2014-10-15 · Deutsch CH
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Erwägungen (4 Absätze)

E. 1 Die Staatsanwaltschaft Rheinfelden-Laufenburg führt ein Strafverfahren gegen A.________ wegen des Verdachts auf Gewalt und Drohung gegen Behörden und Beamte sowie einfache, evtl. versuchte schwere Körperverletzung. Am 23. August 2014 stellte A.________ sinngemäss ein Ausstandsgesuch gegen Staatsanwalt Arvind Jagtap. Die Beschwerdekammer in Strafsachen des Obergerichts des Kantons Aargau wies das Ausstandsgesuch mit Entscheid vom 25. September 2014 ab, soweit sie darauf eintrat. Die Beschwerdekammer führte zusammenfassend aus, dass Staatsanwalt Arvind Jagtap weder Verfahrensfehler noch Fehleinschätzungen unterlaufen seien. Das Ausstandsbegehren entbehre vielmehr jeder Grundlage.

E. 2 A.________ führt mit Eingabe vom 6. Oktober 2014 (Postaufgabe 11. Oktober 2014) Beschwerde in Strafsachen gegen den Entscheid der Beschwerdekammer in Strafsachen des Obergerichts des Kantons Aargau. Das Bundesgericht verzichtet auf die Einholung von Vernehmlassungen.

E. 3 Nach Art. 42 Abs. 2 BGG ist in der Begründung einer Beschwerde in gedrängter Form darzulegen, inwiefern der angefochtene Entscheid Recht verletzt. Die Bestimmungen von Art. 95 ff. BGG nennen die vor Bundesgericht zulässigen Beschwerdegründe. Hinsichtlich der Verletzung von Grundrechten gilt der in Art. 106 Abs. 1 BGG verankerte Grundsatz der Rechtsanwendung von Amtes wegen nicht; insofern besteht eine qualifizierte Rügepflicht (Art. 106 Abs. 2 BGG; BGE 136 I 49 E. 1.4.1 S. 53, 65 E. 1.3.1 S. 68 mit Hinweisen). Es obliegt dem Beschwerdeführer namentlich darzulegen, inwiefern der angefochtene Entscheid gegen die gerügten Grundrechte verstossen soll. Das Bundesgericht prüft nur klar und detailliert erhobene und, soweit möglich, belegte Rügen; auf rein appellatorische Kritik am angefochtenen Entscheid tritt es nicht ein.

Der Beschwerdeführer, der keinen zulässigen Beschwerdegrund nennt, vermag mit seinen Ausführungen nicht aufzuzeigen, inwiefern die Begründung der Beschwerdekammer in Strafsachen, die zur Abweisung des Ausstandsgesuches führte, bzw. der Entscheid der Beschwerdekammer in Strafsachen selbst rechts- bzw. verfassungswidrig sein soll. Die Beschwerde genügt den gesetzlichen Formerfordernissen offensichtlich nicht, weshalb auf sie im vereinfachten Verfahren nach Art. 108 Abs. 1 BGG nicht einzutreten ist.

E. 4 Auf eine Kostenauflage ist zu verzichten (Art. 66 Abs. 1 BGG).

Demnach erkennt das präsidierende Mitglied:

Dispositiv
  1. Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.
  2. Es werden keine Kosten erhoben.
  3. Dieses Urteil wird den Parteien, dem Obergericht des Kantons Aargau, Beschwerdekammer in Strafsachen, und Rechtsanwalt B.________, Rheinfelden, schriftlich mitgeteilt.
Volltext (verifizierbarer Originaltext)

Bundesgericht

Tribunal fédéral

Tribunale federale

Tribunal federal

{T 0/2}

1B_337/2014

Urteil vom 15. Oktober 2014

I. öffentlich-rechtliche Abteilung

Besetzung

Bundesrichter Merkli, präsidierendes Mitglied,

Gerichtsschreiber Pfäffli.

Verfahrensbeteiligte

A.________,

Beschwerdeführer,

gegen

Arvind

Jagtap, c/o Staatsanwaltschaft Rheinfelden-Laufenburg, Kirchplatz 2, 4310 Rheinfelden,

Beschwerdegegner.

Gegenstand

Strafverfahren; Ausstandsbegehren,

Beschwerde gegen den Entscheid vom 25. September 2014 des Obergerichts des Kantons Aargau, Beschwerdekammer in Strafsachen.

Erwägungen:

1.

Die Staatsanwaltschaft Rheinfelden-Laufenburg führt ein Strafverfahren gegen A.________ wegen des Verdachts auf Gewalt und Drohung gegen Behörden und Beamte sowie einfache, evtl. versuchte schwere Körperverletzung. Am 23. August 2014 stellte A.________ sinngemäss ein Ausstandsgesuch gegen Staatsanwalt Arvind Jagtap. Die Beschwerdekammer in Strafsachen des Obergerichts des Kantons Aargau wies das Ausstandsgesuch mit Entscheid vom 25. September 2014 ab, soweit sie darauf eintrat. Die Beschwerdekammer führte zusammenfassend aus, dass Staatsanwalt Arvind Jagtap weder Verfahrensfehler noch Fehleinschätzungen unterlaufen seien. Das Ausstandsbegehren entbehre vielmehr jeder Grundlage.

2.

A.________ führt mit Eingabe vom 6. Oktober 2014 (Postaufgabe 11. Oktober 2014) Beschwerde in Strafsachen gegen den Entscheid der Beschwerdekammer in Strafsachen des Obergerichts des Kantons Aargau. Das Bundesgericht verzichtet auf die Einholung von Vernehmlassungen.

3.

Nach Art. 42 Abs. 2 BGG ist in der Begründung einer Beschwerde in gedrängter Form darzulegen, inwiefern der angefochtene Entscheid Recht verletzt. Die Bestimmungen von Art. 95 ff. BGG nennen die vor Bundesgericht zulässigen Beschwerdegründe. Hinsichtlich der Verletzung von Grundrechten gilt der in Art. 106 Abs. 1 BGG verankerte Grundsatz der Rechtsanwendung von Amtes wegen nicht; insofern besteht eine qualifizierte Rügepflicht (Art. 106 Abs. 2 BGG; BGE 136 I 49 E. 1.4.1 S. 53, 65 E. 1.3.1 S. 68 mit Hinweisen). Es obliegt dem Beschwerdeführer namentlich darzulegen, inwiefern der angefochtene Entscheid gegen die gerügten Grundrechte verstossen soll. Das Bundesgericht prüft nur klar und detailliert erhobene und, soweit möglich, belegte Rügen; auf rein appellatorische Kritik am angefochtenen Entscheid tritt es nicht ein.

Der Beschwerdeführer, der keinen zulässigen Beschwerdegrund nennt, vermag mit seinen Ausführungen nicht aufzuzeigen, inwiefern die Begründung der Beschwerdekammer in Strafsachen, die zur Abweisung des Ausstandsgesuches führte, bzw. der Entscheid der Beschwerdekammer in Strafsachen selbst rechts- bzw. verfassungswidrig sein soll. Die Beschwerde genügt den gesetzlichen Formerfordernissen offensichtlich nicht, weshalb auf sie im vereinfachten Verfahren nach Art. 108 Abs. 1 BGG nicht einzutreten ist.

4.

Auf eine Kostenauflage ist zu verzichten (Art. 66 Abs. 1 BGG).

Demnach erkennt das präsidierende Mitglied:

1.

Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.

2.

Es werden keine Kosten erhoben.

3.

Dieses Urteil wird den Parteien, dem Obergericht des Kantons Aargau, Beschwerdekammer in Strafsachen, und Rechtsanwalt B.________, Rheinfelden, schriftlich mitgeteilt.

Lausanne, 15. Oktober 2014

Im Namen der I. öffentlich-rechtlichen Abteilung

des Schweizerischen Bundesgerichts

Das präsidierende Mitglied: Merkli

Der Gerichtsschreiber: Pfäffli