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1B_330/2012

Strafverfahren; Entscheidgebühr,

Bundesgericht · 2012-07-19 · Deutsch CH
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Dispositiv
  1. Die Beschwerde im Verfahren 1B_330/2012 wird als durch Rückzug erledigt abgeschrieben.
  2. Es werden keine Kosten erhoben.
  3. Diese Verfügung wird dem Beschwerdeführer und dem Präsidenten der Anklagekammer des Kantons St. Gallen schriftlich mitgeteilt.
Volltext (verifizierbarer Originaltext)

Bundesgericht

Tribunal fédéral

Tribunale federale

Tribunal federal

{T 0/2}

1B_330/2012

Verfügung vom 19. Juli 2012

I. öffentlich-rechtliche Abteilung

Besetzung

Bundesrichter Fonjallaz, Präsident,

Gerichtsschreiber Bopp.

Verfahrensbeteiligte

X.________,

Beschwerdeführer,

gegen

Anklagekammer des Kantons St. Gallen, Präsident, Regierungsgebäude, Klosterhof 1, 9001 St. Gallen.

Gegenstand

Strafverfahren; Entscheidgebühr,

Beschwerde gegen den Entscheid vom 2. Mai 2012 des Präsidenten der Anklagekammer des Kantons St. Gallen.

In Erwägung,

dass X.________ seine am 6. Juni 2012 betreffend Strafverfahren (Entscheidgebühr) erhobene Beschwerde mit Eingabe vom 13. Juli 2012 zurückgezogen hat;

dass es sich rechtfertigt, für das bundesgerichtliche Verfahren keine Kosten zu erheben;

verfügt der Präsident:

1.

Die Beschwerde im Verfahren 1B_330/2012 wird als durch Rückzug erledigt abgeschrieben.

2.

Es werden keine Kosten erhoben.

3.

Diese Verfügung wird dem Beschwerdeführer und dem Präsidenten der Anklagekammer des Kantons St. Gallen schriftlich mitgeteilt.

Lausanne, 19. Juli 2012

Im Namen der I. öffentlich-rechtlichen Abteilung

des Schweizerischen Bundesgerichts

Der Präsident: Fonjallaz

Der Gerichtsschreiber: Bopp