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1B 328/2010

Bundesgericht · 2010-10-11 · Deutsch CH
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Ausstand | Strafprozess

Dispositiv
  1. Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.
  2. Es werden keine Kosten erhoben.
  3. Dieses Urteil wird der Beschwerdeführerin, der Gerichtspräsidentin Isabelle Wipf-Büttikofer und dem Obergericht des Kantons Aargau, Inspektionskommission, schriftlich mitgeteilt.
Volltext (verifizierbarer Originaltext)

Bundesgericht I. öffentlich-rechtliche Abteilung 11.10.2010 1B 328/2010 (1B_328/2010) Tribunal fédéral Ire Cour de droit public 11.10.2010 1B 328/2010 (1B_328/2010) Tribunale federale I Corte di diritto pubblico 11.10.2010 1B 328/2010 (1B_328/2010)

Ausstand | Strafprozess

Bundesgericht Tribunal fédéral Tribunale federale Tribunal federal {T 0/2} 1B_328/2010 Urteil vom 11. Oktober 2010 I. öffentlich-rechtliche Abteilung Besetzung Bundesrichter Féraud, Präsident, Gerichtsschreiber Bopp. Verfahrensbeteiligte X.________, Beschwerdeführerin, gegen Isabelle Wipf-Büttikofer, Gerichtspräsidentin II, Bezirksgericht Bremgarten, Rathausplatz 1, 5620 Bremgarten. Gegenstand Ausstand, Beschwerde gegen den Entscheid vom 18. August 2010 des Obergerichts des Kantons Aargau, Inspektionskommission. In Erwägung, dass die Inspektionskommission des Obergerichts des Kantons Aargau mit Entscheid vom 18. August 2010 ein von X.________ gegen die Gerichtspräsidentin II des Bezirksgerichts Bremgarten gestelltes Ablehnungsbegehren abgewiesen hat; dass X.________ gegen diesen Entscheid vom 18. August 2010 Beschwerde ans Bundesgericht führt; dass das Bundesgericht davon abgesehen hat, Vernehmlassungen einzuholen; dass die Beschwerdeführerin den Entscheid des Obergerichts ganz allgemein kritisiert, dabei aber nicht im Einzelnen darlegt, inwiefern die dem Entscheid zugrunde liegende Begründung bzw. dieser im Ergebnis rechts- bzw. verfassungswidrig sein soll; dass die Beschwerde daher den gesetzlichen Formerfordernissen (Art. 42 Abs. 2 sowie Art. 106 Abs. 2 BGG; s. in diesem Zusammenhang BGE 136 I 49 E. 1.4.1 S. 53, 65 E. 1.3.1 S. 68 mit Hinweisen) nicht zu genügen vermag; dass demgemäss schon aus diesem Grund auf die Beschwerde nicht einzutreten ist; dass der genannte Mangel offensichtlich ist, weshalb über die Beschwerde im vereinfachten Verfahren nach Art. 108 Abs. 1 BGG entschieden werden kann; dass es sich bei den gegebenen Verhältnissen rechtfertigt, für das vorliegende Verfahren keine Kosten zu erheben (Art. 66 Abs. 1 BGG); wird erkannt: 1. Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten. 2. Es werden keine Kosten erhoben. 3. Dieses Urteil wird der Beschwerdeführerin, der Gerichtspräsidentin Isabelle Wipf-Büttikofer und dem Obergericht des Kantons Aargau, Inspektionskommission, schriftlich mitgeteilt. Lausanne, 11. Oktober 2010 Im Namen der I. öffentlich-rechtlichen Abteilung des Schweizerischen Bundesgerichts Der Präsident: Der Gerichtsschreiber: Féraud Bopp