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1B_328/2008

Sicherheitshaft,

Bundesgericht · 2008-12-18 · Deutsch CH
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Dispositiv
  1. Die Beschwerde im Verfahren 1B_328/2008 wird als durch Rückzug erledigt abgeschrieben.
  2. Es werden keine Kosten erhoben.
  3. Diese Verfügung wird dem Beschwerdeführer, der Staatsanwaltschaft IV des Kantons Zürich und dem Bezirksgericht Zürich, Haftrichter, schriftlich mitgeteilt.
Volltext (verifizierbarer Originaltext)

Bundesgericht

Tribunal fédéral

Tribunale federale

Tribunal federal

{T 0/2}

1B_328/2008

Verfügung vom 18. Dezember 2008

I. öffentlich-rechtliche Abteilung

Besetzung

Bundesrichter Féraud, Präsident,

Gerichtsschreiber Bopp.

Parteien

X.________, Beschwerdeführer, vertreten durch Rechtsanwalt Dr. Richard Lanz,

gegen

Staatsanwaltschaft IV des Kantons Zürich, Molkenstrasse 15/17, Postfach, 8026 Zürich.

Gegenstand

Sicherheitshaft,

Beschwerde gegen die Verfügung vom 24. November 2008 des Bezirksgerichts Zürich, Haftrichter.

In Erwägung,

dass X.________ gegen die am 24. November 2008 ergangene Haftverfügung des Haftrichters des Bezirksgerichts Zürich am 12. Dezember 2008 Beschwerde in Strafsachen erhoben hat;

dass er die Beschwerde mit Eingabe vom 17. Dezember 2008 zurückgezogen hat;

dass es sich unter den gegebenen Umständen rechtfertigt, für das vorliegende Verfahren keine Kosten zu erheben;

verfügt der Präsident:

1.

Die Beschwerde im Verfahren 1B_328/2008 wird als durch Rückzug erledigt abgeschrieben.

2.

Es werden keine Kosten erhoben.

3.

Diese Verfügung wird dem Beschwerdeführer, der Staatsanwaltschaft IV des Kantons Zürich und dem Bezirksgericht Zürich, Haftrichter, schriftlich mitgeteilt.

Lausanne, 18. Dezember 2008

Im Namen der I. öffentlich-rechtlichen Abteilung

des Schweizerischen Bundesgerichts

Der Präsident: Der Gerichtsschreiber:

Féraud Bopp