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1B 310/2016

Bundesgericht · 2016-08-25 · Deutsch CH
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Strafverfahren | Strafprozess

Dispositiv
  1. Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.
  2. Es werden keine Kosten erhoben.
  3. Dieses Urteil wird dem Beschwerdeführer schriftlich mitgeteilt.
Volltext (verifizierbarer Originaltext)

Bundesgericht I. öffentlich-rechtliche Abteilung 25.08.2016 1B 310/2016 (1B_310/2016) Tribunal fédéral Ire Cour de droit public 25.08.2016 1B 310/2016 (1B_310/2016) Tribunale federale I Corte di diritto pubblico 25.08.2016 1B 310/2016 (1B_310/2016)

Strafverfahren | Strafprozess

Bundesgericht Tribunal fédéral Tribunale federale Tribunal federal {T 0/2} 1B_310/2016 Urteil vom 25. August 2016 I. öffentlich-rechtliche Abteilung Besetzung Bundesrichter Fonjallaz, Präsident, Gerichtsschreiber Pfäffli. Verfahrensbeteiligte A.________, Beschwerdeführer. Gegenstand In Erwägung, dass A.________ mit Eingabe vom 2. August 2016 (Postaufgabe 3. August 2016) Beschwerde beim Bundesgericht eingereicht hat; dass sich aus der Eingabe nicht ergab, gegen welchen Entscheid sich die Beschwerde überhaupt richten sollte, zumal ein angefochtener Entscheid der Beschwerde nicht beilag; dass das Bundesgericht den Beschwerdeführer mit Verfügung vom 8. August 2016 aufgefordert hat, den fehlenden angefochtenen Entscheid bis am 19. August 2016 einzureichen, ansonsten die Rechtsschrift unbeachtet bleibe (Art. 42 Abs. 5 BGG); dass der Beschwerdeführer den fehlenden angefochtenen Entscheid innert Frist nicht eingereicht hat, weshalb androhungsgemäss in Anwendung von Art. 42 Abs. 3 BGG in Verbindung mit Art. 42 Abs. 5 BGG im vereinfachten Verfahren nach Art. 108 Abs. 1 BGG auf die Beschwerde nicht einzutreten ist; dass auf eine Kostenauflage verzichtet werden kann (Art. 66 Abs. 1 BGG); erkennt der Präsident: 1. Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten. 2. Es werden keine Kosten erhoben. 3. Dieses Urteil wird dem Beschwerdeführer schriftlich mitgeteilt. Lausanne, 25. August 2016 Im Namen der I. öffentlich-rechtlichen Abteilung des Schweizerischen Bundesgerichts Der Präsident: Fonjallaz Der Gerichtsschreiber: Pfäffli