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1B_2/2007

Beschlagnahme,

Bundesgericht · 2007-02-15 · Deutsch CH
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Erwägungen (4 Absätze)

E. 1 Am 24. September 2006 bemerkte eine Patrouille der Verkehrspolizei des Kantons Luzern in Inwil einen Personenwagen, der ohne Kontrollschilder gefahren wurde. In Eschenbach konnte das Fahrzeug, ein grauer Peugeot 205 mit der Stamm-Nr. ..., angehalten werden. Der Lenker, X.________, gab zu, für den Wagen keinen Versicherungsschutz zu haben.

Mit Verfügung vom 25. September 2006 beauftragte der Amtsstatthalter von Hochdorf die Kantonspolizei Luzern, das Fahrzeug zu beschlagnahmen.

Gegen diese Verfügung rekurrierte X.________ an die Kriminal- und Anklagekommission des Obergerichts des Kantons Luzern. Mit Entscheid vom 5. Januar 2007 wies diese den Rekurs ab.

E. 2 Hiergegen erhob X.________ Beschwerde an das Bundesgericht. Dieses hat darauf verzichtet, Vernehmlassungen einzuholen.

E. 3 Beim angefochtenen Entscheid handelt es sich um einen strafprozessualen Zwischenentscheid ( Art. 93 BGG ). Das Erfordernis des nicht wieder gutzumachenden Nachteils ist ohne weiteres erfüllt.

Nach Art. 42 Abs. 2 BGG ist in der Begründung einer Beschwerde in gedrängter Form darzulegen, inwiefern der angefochtene Entscheid Recht verletzt. Nach Art. 106 Abs. 2 BGG prüft das Bundesgericht die Verletzung von Grundrechten und von kantonalem und interkantonalem Recht nur insofern, als eine solche Rüge in der Beschwerde vorgebracht und begründet worden ist.

Vorliegend setzt sich der Beschwerdeführer nicht im Einzelnen mit der Begründung des angefochtenen Entscheids auseinander und legt nicht dar, inwiefern dieser nach seiner Auffassung rechts- bzw. verfassungswidrig sein sollte. Mangels einer hinreichenden Begründung ( Art. 42 Abs. 2 und Art. 106 Abs. 2 BGG ) ist daher auf die Beschwerde nicht einzutreten. Da diese offensichtlich keine hinreichende Begründung enthält, kann über sie im vereinfachten Verfahren nach Art. 108 Abs. 1 lit. b BGG entschieden werden.

E. 4 Von einer Kostenauflage wird unter den gegebenen Umständen abgesehen.

Dispositiv
  1. Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.
  2. Es werden keine Kosten erhoben.
  3. Dieses Urteil wird dem Beschwerdeführer, der Staatsanwaltschaft und dem Obergericht des Kantons Luzern, Kriminal- und Anklagekommission, schriftlich mitgeteilt.
Volltext (verifizierbarer Originaltext)

Tribunale federale

Tribunal federal

{T 0/2}

1B_2/2007 /ggs

Urteil vom 15. Februar 2007

I. öffentlich-rechtliche Abteilung

Besetzung

Bundesrichter Féraud, Präsident,

Gerichtsschreiber Bopp.

Parteien

X.________, Beschwerdeführer,

gegen

Staatsanwaltschaft des Kantons Luzern, Zentralstrasse 28, 6002 Luzern,

Obergericht des Kantons Luzern, Kriminal- und Anklagekommission, Hirschengraben 16, 6002 Luzern.

Gegenstand

Beschlagnahme,

Beschwerde in Strafsachen ( Art. 78 ff. BGG ) gegen

den Entscheid des Obergerichts des Kantons Luzern, Kriminal- und Anklagekommission, vom 5. Januar 2007.

Das Bundesgericht zieht in Erwägung:

1.

Am 24. September 2006 bemerkte eine Patrouille der Verkehrspolizei des Kantons Luzern in Inwil einen Personenwagen, der ohne Kontrollschilder gefahren wurde. In Eschenbach konnte das Fahrzeug, ein grauer Peugeot 205 mit der Stamm-Nr. ..., angehalten werden. Der Lenker, X.________, gab zu, für den Wagen keinen Versicherungsschutz zu haben.

Mit Verfügung vom 25. September 2006 beauftragte der Amtsstatthalter von Hochdorf die Kantonspolizei Luzern, das Fahrzeug zu beschlagnahmen.

Gegen diese Verfügung rekurrierte X.________ an die Kriminal- und Anklagekommission des Obergerichts des Kantons Luzern. Mit Entscheid vom 5. Januar 2007 wies diese den Rekurs ab.

2.

Hiergegen erhob X.________ Beschwerde an das Bundesgericht. Dieses hat darauf verzichtet, Vernehmlassungen einzuholen.

3.

Beim angefochtenen Entscheid handelt es sich um einen strafprozessualen Zwischenentscheid ( Art. 93 BGG ). Das Erfordernis des nicht wieder gutzumachenden Nachteils ist ohne weiteres erfüllt.

Nach Art. 42 Abs. 2 BGG ist in der Begründung einer Beschwerde in gedrängter Form darzulegen, inwiefern der angefochtene Entscheid Recht verletzt. Nach Art. 106 Abs. 2 BGG prüft das Bundesgericht die Verletzung von Grundrechten und von kantonalem und interkantonalem Recht nur insofern, als eine solche Rüge in der Beschwerde vorgebracht und begründet worden ist.

Vorliegend setzt sich der Beschwerdeführer nicht im Einzelnen mit der Begründung des angefochtenen Entscheids auseinander und legt nicht dar, inwiefern dieser nach seiner Auffassung rechts- bzw. verfassungswidrig sein sollte. Mangels einer hinreichenden Begründung ( Art. 42 Abs. 2 und Art. 106 Abs. 2 BGG ) ist daher auf die Beschwerde nicht einzutreten. Da diese offensichtlich keine hinreichende Begründung enthält, kann über sie im vereinfachten Verfahren nach Art. 108 Abs. 1 lit. b BGG entschieden werden.

4.

Von einer Kostenauflage wird unter den gegebenen Umständen abgesehen.

Demnach erkennt das Bundesgericht

im Verfahren nach Art. 108 Abs. 1 BGG :

1.

Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.

2.

Es werden keine Kosten erhoben.

3.

Dieses Urteil wird dem Beschwerdeführer, der Staatsanwaltschaft und dem Obergericht des Kantons Luzern, Kriminal- und Anklagekommission, schriftlich mitgeteilt.

Lausanne, 15. Februar 2007

Im Namen der I. öffentlich-rechtlichen Abteilung

des Schweizerischen Bundesgerichts

Der Präsident : Der Gerichtsschreiber: