Strafverfahren; Prozesskaution | Strafprozess
Dispositiv
- Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.
- Es werden keine Gerichtskosten erhoben.
- Dieses Urteil wird der Beschwerdeführerin, der Staatsanwaltschaft Limmattal/Albis und dem Obergericht des Kantons Zürich, III. Strafkammer, Präsident, schriftlich mitgeteilt.
Volltext (verifizierbarer Originaltext)
Bundesgericht I. öffentlich-rechtliche Abteilung 24.07.2017 1B 290/2017 (1B_290/2017) Tribunal fédéral Ire Cour de droit public 24.07.2017 1B 290/2017 (1B_290/2017) Tribunale federale I Corte di diritto pubblico 24.07.2017 1B 290/2017 (1B_290/2017)
Strafverfahren; Prozesskaution | Strafprozess
Bundesgericht Tribunal fédéral Tribunale federale Tribunal federal 1B_290/2017 Urteil vom 24. Juli 2017 I. öffentlich-rechtliche Abteilung Besetzung Bundesrichter Merkli, Präsident, Gerichtsschreiber Bopp. Verfahrensbeteiligte A.________, Beschwerdeführerin, gegen Staatsanwaltschaft Limmattal/Albis. Gegenstand Strafverfahren; Prozesskaution, Beschwerde gegen die Verfügung vom 8. Juni 2017 des Obergerichts des Kantons Zürich, III. Strafkammer, Präsident. In Erwägung, dass A.________ gegen eine am 8. Juni 2017 betreffend Auferlegung einer Prozesskaution (gestützt auf Art. 383 Abs. 1 StPO) ergangene Verfügung des Präsidenten der III. Strafkammer des Obergerichts des Kantons Zürich mit Eingabe vom 6. Juli 2017, die am 10. Juli 2017 beim Bundesgericht eingetroffen ist, Beschwerde führt; dass das Bundesgericht davon abgesehen hat, Stellungnahmen einzuholen; dass die Beschwerdeführerin das zugrunde liegende kantonale Verfahren ganz allgemein beanstandet und geltend macht, die von ihr verlangte Kaution nicht leisten zu können; dass sie indes nicht darlegt, inwiefern die angefochtene Verfügung rechts- bzw. verfassungswidrig sein soll; dass die Beschwerde somit den gesetzlichen Formerfordernissen (Art. 42 Abs. 2 und Art. 106 Abs. 2 BGG; BGE 136 I 65 E. 1.3.1 S. 68 mit Hinweisen) nicht zu genügen vermag; dass darauf somit bereits aus diesem Grund nicht einzutreten ist, weshalb es sich erübrigt, auch noch die weiteren Eintretensvoraussetzungen zu erörtern; dass der genannte Mangel offensichtlich ist, weshalb über die Beschwerde im vereinfachten Verfahren nach Art. 108 Abs. 1 BGG entschieden werden kann; dass es sich bei den gegebenen Verhältnissen rechtfertigt, für das vorliegende Verfahren keine Kosten zu erheben (s. Art. 66 Abs. 1 BGG); wird erkannt: 1. Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten. 2. Es werden keine Gerichtskosten erhoben. 3. Dieses Urteil wird der Beschwerdeführerin, der Staatsanwaltschaft Limmattal/Albis und dem Obergericht des Kantons Zürich, III. Strafkammer, Präsident, schriftlich mitgeteilt. Lausanne, 24. Juli 2017 Im Namen der I. öffentlich-rechtlichen Abteilung des Schweizerischen Bundesgerichts Der Präsident: Merkli Der Gerichtsschreiber: Bopp