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1B_28/2008

Vollzug der Untersuchungshaft in der Justizvollzugsanstalt,

Bundesgericht · 2008-02-27 · Deutsch CH
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Dispositiv
  1. Die Beschwerde im Verfahren 1B_28/2008 wird als durch Rückzug erledigt abgeschrieben.
  2. Es werden keine Kosten erhoben.
  3. Diese Verfügung wird dem Beschwerdeführer und dem Präsidium der Beschwerdekammer des Obergerichts des Kantons Aargau schriftlich mitgeteilt.
Volltext (verifizierbarer Originaltext)

Tribunale federale

Tribunal federal

{T 0/2}

1B_28/2008

Verfügung vom 27. Februar 2008

I. öffentlich-rechtliche Abteilung

Besetzung

Bundesrichter Féraud, Präsident,

Gerichtsschreiber Bopp.

Parteien

X.________, Beschwerdeführer, vertreten durch Rechtsanwalt Dr. Albert Rüttimann,

gegen

Präsidium der Beschwerdekammer des Obergerichts

des Kantons Aargau, Obere Vorstadt 38, 5000 Aarau.

Gegenstand

Vollzug der Untersuchungshaft in der Justizvollzugsanstalt,

Beschwerde gegen die Verfügung vom 18. Januar 2008 des Präsidiums der Beschwerdekammer des Obergerichts des Kantons Aargau.

In Erwägung,

dass X.________ gegen die am 18. Januar 2008 betreffend Vollzug der Untersuchungshaft in der Justizvollzugsanstalt Lenzburg ergangene Verfügung des Präsidiums der Beschwerdekammer des Obergerichts des Kantons Aargau der Sache nach Beschwerde in Strafsachen (Art. 78 ff. BGG) erhoben hat;

dass er, vertreten durch seinen amtlichen Verteidiger, die Beschwerde mit Schreiben vom 25. Februar 2008 zurückgezogen hat;

dass es sich unter den gegebenen Umständen rechtfertigt, für das vorliegende Verfahren keine Kosten zu erheben;

wird verfügt:

1.

Die Beschwerde im Verfahren 1B_28/2008 wird als durch Rückzug erledigt abgeschrieben.

2.

Es werden keine Kosten erhoben.

3.

Diese Verfügung wird dem Beschwerdeführer und dem Präsidium der Beschwerdekammer des Obergerichts des Kantons Aargau schriftlich mitgeteilt.

Lausanne, 27. Februar 2008

Im Namen der I. öffentlich-rechtlichen Abteilung

des Schweizerischen Bundesgerichts

Der Präsident: Der Gerichtsschreiber:

Féraud Bopp