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1B_287/2019

Strafverfahren; Entsiegelung und Durchsuchung,

Bundesgericht · 2019-08-02 · Deutsch CH
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Dispositiv
  1. Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.
  2. Die Gerichtskosten von Fr. 500.-- werden dem Beschwerdeführer auferlegt.
  3. Dieses Urteil wird dem Beschwerdeführer, der Staatsanwaltschaft und dem Zwangsmassnahmengericht des Kantons Graubünden schriftlich mitgeteilt.
Volltext (verifizierbarer Originaltext)

Bundesgericht

Tribunal fédéral

Tribunale federale

Tribunal federal

1B_287/2019

Urteil vom 2. August 2019

I. öffentlich-rechtliche Abteilung

Besetzung

Bundesrichter Chaix, Präsident,

Gerichtsschreiber Dold.

Verfahrensbeteiligte

A.________,

Beschwerdeführer,

vertreten durch Rechtsanwalt Peter Portmann,

gegen

Staatsanwaltschaft des Kantons Graubünden,

Sennhofstrasse 17, 7000 Chur.

Gegenstand

Strafverfahren; Entsiegelung und Durchsuchung,

Beschwerde gegen den Entscheid des

Zwangsmassnahmengerichts des Kantons

Graubünden vom 7. Mai 2019 (645-2019-33).

In Erwägung,

dass A.________ mit Eingabe vom 11. Juni 2019 Beschwerde in Strafsachen gegen den Entscheid des Zwangsmassnahmengerichts des Kantons Graubünden vom 7. Mai 2019 erhoben hat;

dass das Bundesgericht den Beschwerdeführer mit Verfügung vom 12. Juni 2019 aufgefordert hat, spätestens am 27. Juni 2019 einen Kostenvorschuss von Fr. 3'000.-- einzuzahlen;

dass das Bundesgericht dem Beschwerdeführer mit Verfügung vom 9. Juli 2019, nachdem der Kostenvorschuss bis zu diesem Zeitpunkt nicht eingegangen war, eine nicht erstreckbare Frist zur Vorschussleistung bis zum 22. Juli 2019 angesetzt hat mit der Androhung, dass das Bundesgericht bei nicht rechtzeitiger Leistung des Kostenvorschusses auf die Beschwerde nicht eintrete (Art. 62 Abs. 3 BGG);

dass innert der angesetzten Nachfrist zur Vorschussleistung gemäss Art. 62 Abs. 3 BGG der Kostenvorschuss nicht geleistet worden ist;

dass somit androhungsgemäss im vereinfachten Verfahren nach Art. 108 Abs. 1 BGG auf die Beschwerde nicht einzutreten ist;

dass die Gerichtskosten dem Ausgang des Verfahrens entsprechend dem Beschwerdeführer aufzuerlegen sind (Art. 66 Abs. 1 BGG);

erkennt der Präsident:

1.

Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.

2.

Die Gerichtskosten von Fr. 500.-- werden dem Beschwerdeführer auferlegt.

3.

Dieses Urteil wird dem Beschwerdeführer, der Staatsanwaltschaft und dem Zwangsmassnahmengericht des Kantons Graubünden schriftlich mitgeteilt.

Lausanne, 2. August 2019

Im Namen der I. öffentlich-rechtlichen Abteilung

des Schweizerischen Bundesgerichts

Der Präsident: Chaix

Der Gerichtsschreiber: Dold