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1B_286/2017

Strafverfahren; Durchsuchungs- und Beschlagnahmebefehl,

Bundesgericht · 2017-07-12 · Deutsch CH
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Dispositiv
  1. Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.
  2. Es werden keine Gerichtskosten erhoben.
  3. Dieses Urteil wird der Beschwerdeführerin, der Staatsanwaltschaft des Kantons Basel-Stadt und dem Appellationsgericht des Kantons Basel-Stadt, Einzelgericht, schriftlich mitgeteilt.
Volltext (verifizierbarer Originaltext)

Bundesgericht

Tribunal fédéral

Tribunale federale

Tribunal federal

1B_286/2017

Urteil vom 12. Juli 2017

I. öffentlich-rechtliche Abteilung

Besetzung

Bundesrichter Merkli, Präsident,

Gerichtsschreiber Bopp.

Verfahrensbeteiligte

A.________,

Beschwerdeführerin,

gegen

Staatsanwaltschaft des Kantons Basel-Stadt.

Gegenstand

Strafverfahren; Durchsuchungs- und Beschlagnahmebefehl,

Beschwerde gegen den Entscheid vom 22. Mai 2017

des Appellationsgerichts des Kantons Basel-Stadt,

Einzelgericht.

In Erwägung,

dass die Staatsanwaltschaft Basel-Stadt eine Strafuntersuchung gegen A.________ wegen Urkundenfälschung führt;

dass sie am 27. März 2017 einen Durchsuchungs- und Beschlag-nahmebefehl für die privaten Räumlichkeiten der Beschuldigten erliess und am 30. März 2017 an deren Wohnort verschiedene Unterlagen und Datenträger beschlagnahmte;

dass A.________ hiergegen eine Beschwerde einreichte, welche durch das Einzelgericht des Appellationsgerichts des Kantons Basel-Stadt gemäss Entscheid vom 22. Mai 2017 abgewiesen worden ist;

dass die Beschuldigte gegen diesen Entscheid mit Eingabe vom 10. Juli 2017 Beschwerde ans Bundesgericht führt, welches davon abgesehen hat, Stellungnahmen einzuholen;

dass sie das zugrunde liegende Verfahren beanstandet und ausführt, unschuldig zu sein, weshalb es auch absurd sei, ihr Gerichtskosten aufzuerlegen;

dass sie sich aber dabei mit der dem Entscheid zugrunde liegenden einlässlichen Begründung nicht im Einzelnen auseinandersetzt und nicht rechtsgenüglich darlegt, inwiefern diese bzw. der Entscheid selbst im Ergebnis rechts- bzw. verfassungswidrig sein soll;

dass die Beschwerde somit den gesetzlichen Formerfordernissen (Art. 42 Abs. 2 und Art. 106 Abs. 2 BGG; BGE 136 I 65 E. 1.3.1 mit Hinweisen) nicht zu genügen vermag, weshalb auf sie nicht einzutreten ist;

dass der genannte Mangel offensichtlich ist, weshalb über die Beschwerde im vereinfachten Verfahren nach Art. 108 Abs. 1 BGG entschieden werden kann;

dass unter den gegebenen Umständen davon abgesehen werden kann, für das bundesgerichtliche Verfahren Kosten zu erheben;

wird erkannt:

1.

Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.

2.

Es werden keine Gerichtskosten erhoben.

3.

Dieses Urteil wird der Beschwerdeführerin, der Staatsanwaltschaft des Kantons Basel-Stadt und dem Appellationsgericht des Kantons Basel-Stadt, Einzelgericht, schriftlich mitgeteilt.

Lausanne, 12. Juli 2017

Im Namen der I. öffentlich-rechtlichen Abteilung

des Schweizerischen Bundesgerichts

Der Präsident: Merkli

Der Gerichtsschreiber: Bopp