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1B 284/2014

Bundesgericht · 2014-08-21 · Deutsch CH
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Aufsichtsbeschwerde gegen Personen des Bezirksgerichts Zürich | Strafprozess

Erwägungen (2 Absätze)

E. 1 A.________ gelangte mit einer Aufsichtsbeschwerde gegen verschiedene Personen des Bezirksgerichts Zürich erfolglos an die Verwaltungskommission des Obergerichts des Kantons Zürich. Auf einen von ihm gegen den am 22. April 2014 ergangenen Entscheid der Verwaltungskommission erhobenen Rekurs ist die Rekurskommission des Obergerichts mit Beschluss vom 16. Juni 2014 nicht eingetreten. Gegen diesen Beschluss vom 16. Juni 2014 wendet sich A.________ mit Eingabe vom 18. Juni 2014 ans Bundesgericht. Den der Eingabe beigefügten Beschluss hat er als "ungelesen" bezeichnet. Sodann hat er auch die Eingabe selber mit "ungelesene Weiterleitung" betitelt, wobei er auf S. 2 der Eingabe festhält, der Beschluss werde dem Bundesgericht "ungelesen zur fakultativen Beschwerde unterbreitet". Die Eingabe vermag den gesetzlichen Formerfordernissen (Art. 42 Abs. 2 BGG) in keiner Weise zu genügen und ist überdies rechtsmissbräuchlich im Sinne von Art. 42 Abs. 7 BGG (s. schon Urteil 6B_39/2014 vom 3. März 2014). Auf die somit unzulässige Beschwerde ist im Verfahren nach Art. 108 BGG nicht einzutreten.

E. 2 Die Gerichtskosten sind dem Beschwerdeführer aufzuerlegen (Art. 66 Abs. 1 BGG).

Dispositiv
  1. Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.
  2. Die Gerichtskosten von Fr. 500.-- werden dem Beschwerdeführer auferlegt.
  3. Dieses Urteil wird den Parteien und dem Obergericht des Kantons Zürich, Rekurskommission, schriftlich mitgeteilt.
Volltext (verifizierbarer Originaltext)

Bundesgericht I. öffentlich-rechtliche Abteilung 21.08.2014 1B 284/2014 (1B_284/2014) Tribunal fédéral Ire Cour de droit public 21.08.2014 1B 284/2014 (1B_284/2014) Tribunale federale I Corte di diritto pubblico 21.08.2014 1B 284/2014 (1B_284/2014)

Aufsichtsbeschwerde gegen Personen des Bezirksgerichts Zürich | Strafprozess

Bundesgericht Tribunal fédéral Tribunale federale Tribunal federal {T 0/2} 1B_284/2014 Urteil vom 21. August 2014 I. öffentlich-rechtliche Abteilung Besetzung Bundesrichter Fonjallaz, Präsident, Gerichtsschreiber Bopp. Verfahrensbeteiligte A.________, Beschwerdeführer, gegen B.________, Bezirksgericht Zürich, Beschwerdegegner. Gegenstand Aufsichtsbeschwerde gegen Personen des Bezirksgerichts Zürich, Beschwerde gegen den Beschluss des Obergerichts des Kantons Zürich, Rekurskommission, vom 16. Juni 2014. Erwägungen: 1. A.________ gelangte mit einer Aufsichtsbeschwerde gegen verschiedene Personen des Bezirksgerichts Zürich erfolglos an die Verwaltungskommission des Obergerichts des Kantons Zürich. Auf einen von ihm gegen den am 22. April 2014 ergangenen Entscheid der Verwaltungskommission erhobenen Rekurs ist die Rekurskommission des Obergerichts mit Beschluss vom 16. Juni 2014 nicht eingetreten. Gegen diesen Beschluss vom 16. Juni 2014 wendet sich A.________ mit Eingabe vom 18. Juni 2014 ans Bundesgericht. Den der Eingabe beigefügten Beschluss hat er als "ungelesen" bezeichnet. Sodann hat er auch die Eingabe selber mit "ungelesene Weiterleitung" betitelt, wobei er auf S. 2 der Eingabe festhält, der Beschluss werde dem Bundesgericht "ungelesen zur fakultativen Beschwerde unterbreitet". Die Eingabe vermag den gesetzlichen Formerfordernissen (Art. 42 Abs. 2 BGG) in keiner Weise zu genügen und ist überdies rechtsmissbräuchlich im Sinne von Art. 42 Abs. 7 BGG (s. schon Urteil 6B_39/2014 vom 3. März 2014). Auf die somit unzulässige Beschwerde ist im Verfahren nach Art. 108 BGG nicht einzutreten. 2. Die Gerichtskosten sind dem Beschwerdeführer aufzuerlegen (Art. 66 Abs. 1 BGG). Demnach wird erkannt: 1. Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten. 2. Die Gerichtskosten von Fr. 500.-- werden dem Beschwerdeführer auferlegt. 3. Dieses Urteil wird den Parteien und dem Obergericht des Kantons Zürich, Rekurskommission, schriftlich mitgeteilt. Lausanne, 21. August 2014 Im Namen der I. öffentlich-rechtlichen Abteilung des Schweizerischen Bundesgerichts Der Präsident: Fonjallaz Der Gerichtsschreiber: Bopp