opencaselaw.ch

1B_284/2011

Einstellungsverfügung, Kosten,

Bundesgericht · 2011-06-10 · Deutsch CH
Quelle Original Export Word PDF BibTeX RIS
Dispositiv
  1. Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.
  2. Es werden keine Kosten erhoben.
  3. Dieses Urteil wird dem Beschwerdeführer, der Staatsanwaltschaft des Kantons Solothurn und dem Obergericht des Kantons Solothurn, Beschwerdekammer, schriftlich mitgeteilt.
Volltext (verifizierbarer Originaltext)

Bundesgericht

Tribunal fédéral

Tribunale federale

Tribunal federal

{T 0/2}

1B_284/2011

Urteil vom 10. Juni 2011

I. öffentlich-rechtliche Abteilung

Besetzung

Bundesrichter Fonjallaz, Präsident,

Gerichtsschreiber Bopp.

Verfahrensbeteiligte

X.________,

Beschwerdeführer,

gegen

Staatsanwaltschaft des Kantons Solothurn, Franziskanerhof, Barfüssergasse 28, Postfach 157, 4502 Solothurn.

Gegenstand

Einstellungsverfügung, Kosten,

Beschwerde gegen den Beschluss vom 31. Mai 2011 des Obergerichts des Kantons Solothurn, Beschwerdekammer.

In Erwägung,

dass die Beschwerdekammer des Obergerichts des Kantons Solothurn mit Beschluss vom 31. Mai 2011 auf eine von X.________ betreffend Einstellungsverfügung erhobene Beschwerde nicht eingetreten ist, da sie diese als den gesetzlichen Formerfordernissen nicht genügend erachtet und der Beschwerdeführer innert der ihm gesetzten Frist keine verbesserte Beschwerde eingereicht hat;

dass sie dem Ausgang des Verfahrens entsprechend die auf Fr. 100.-- festgesetzten Verfahrenskosten dem Beschwerdeführer auferlegt hat;

dass X.________ gegen den am 31. Mai 2011 ergangenen Beschluss mit Eingabe vom 8. Juni 2011 der Sache nach Beschwerde in Strafsachen ans Bundesgericht führt;

dass das Bundesgericht davon abgesehen hat, bei den weiteren Verfahrensbeteiligten eine Vernehmlassung zur Beschwerde einzuholen;

dass der Beschwerdeführer den angefochtenen Beschluss bzw. dessen Kostenregelung ganz allgemein kritisiert, dabei aber nicht darlegt, inwiefern der Beschluss bzw. die Kostenregelung rechts- bzw. verfassungswidrig sein soll;

dass die Beschwerde somit den gesetzlichen Formerfordernissen (Art. 42 Abs. 2 und Art. 106 Abs. 2 BGG, s. in diesem Zusammenhang BGE 136 I 49 E. 1.4.1 S. 53, 65 E. 1.3.1 S. 68 mit Hinweisen) nicht zu genügen vermag;

dass daher schon aus diesem Grund auf die Beschwerde nicht einzutreten ist;

dass der genannte Mangel offensichtlich ist, weshalb über die Beschwerde im vereinfachten Verfahren nach Art. 108 Abs. 1 BGG entschieden werden kann;

dass es sich bei den gegebenen Verhältnissen rechtfertigt, für das bundesgerichtliche Verfahren keine Kosten zu erheben;

wird erkannt:

1.

Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.

2.

Es werden keine Kosten erhoben.

3.

Dieses Urteil wird dem Beschwerdeführer, der Staatsanwaltschaft des Kantons Solothurn und dem Obergericht des Kantons Solothurn, Beschwerdekammer, schriftlich mitgeteilt.

Lausanne, 10. Juni 2011

Im Namen der I. öffentlich-rechtlichen Abteilung

des Schweizerischen Bundesgerichts

Der Präsident: Der Gerichtsschreiber:

Fonjallaz Bopp