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1B 278/2009

Bundesgericht · 2009-10-01 · Deutsch CH
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Strafverfahren | Strafprozess

Dispositiv
  1. Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.
  2. Es werden keine Kosten erhoben.
  3. Dieses Urteil wird dem Beschwerdeführer und dem Obergericht des Kantons Bern, Anklagekammer, schriftlich mitgeteilt.
Volltext (verifizierbarer Originaltext)

Bundesgericht I. öffentlich-rechtliche Abteilung 01.10.2009 1B 278/2009 (1B_278/2009) Tribunal fédéral Ire Cour de droit public 01.10.2009 1B 278/2009 (1B_278/2009) Tribunale federale I Corte di diritto pubblico 01.10.2009 1B 278/2009 (1B_278/2009)

Strafverfahren | Strafprozess

Bundesgericht Tribunal fédéral Tribunale federale Tribunal federal {T 0/2} 1B_278/2009 Urteil vom 1. Oktober 2009 I. öffentlich-rechtliche Abteilung Besetzung Bundesrichter Féraud, Präsident, Gerichtsschreiber Bopp. Parteien X.________, Beschwerdeführer, gegen Obergericht des Kantons Bern, Anklagekammer, 3001 Bern. Gegenstand Strafverfahren, Beschwerde gegen den Beschluss des Obergerichts des Kantons Bern, Anklagekammer, vom 25. August 2009. In Erwägung, dass die Anklagekammer des Obergerichts des Kantons Bern mit Beschluss vom 25. August 2009 auf eine von X.________ erhobene Beschwerde nicht eingetreten ist; dass X.________ gegen diesen Beschluss mit Eingabe vom 21. September (Postaufgabe: 22. September) 2009 der Sache nach Beschwerde in Strafsachen ans Bundesgericht führt; dass das Bundesgericht davon abgesehen hat, bei der Anklagekammer eine Vernehmlassung einzuholen; dass der Beschwerdeführer den angefochtenen Beschluss ganz allgemein kritisiert, dabei aber nicht darlegt, inwiefern die diesem zugrunde liegende Begründung bzw. der Beschluss im Ergebnis rechts- bzw. verfassungswidrig sein soll; dass die Beschwerde daher den gesetzlichen Formerfordernissen (Art. 42 Abs. 2 und Art. 106 Abs. 2 BGG, s. in diesem Zusammenhang BGE 134 I 313 E. 2 S. 315 sowie 134 II 349 E. 3 S. 351 f.; 133 II 249 insb. E. 1.4 S. 254) nicht zu genügen vermag, weshalb auf sie nicht einzutreten ist; dass der genannte Mangel offensichtlich ist, weshalb über die Beschwerde im vereinfachten Verfahren nach Art. 108 Abs. 1 BGG entschieden werden kann; dass es sich bei den gegebenen Verhältnissen rechtfertigt, keine Kosten zu erheben (Art. 66 Abs. 1 BGG); wird erkannt: 1. Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten. 2. Es werden keine Kosten erhoben. 3. Dieses Urteil wird dem Beschwerdeführer und dem Obergericht des Kantons Bern, Anklagekammer, schriftlich mitgeteilt. Lausanne, 1. Oktober 2009 Im Namen der I. öffentlich-rechtlichen Abteilung des Schweizerischen Bundesgerichts Der Präsident: Der Gerichtsschreiber: Féraud Bopp