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1B 270/2023

Bundesgericht · 2023-06-27 · Deutsch CH
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Strafverfahren | Strafprozess

Dispositiv
  1. Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.
  2. Es werden keine Kosten erhoben.
  3. Dieses Urteil wird den Parteien und dem Bezirksgericht Zürich, 4. Abteilung, schriftlich mitgeteilt.
Volltext (verifizierbarer Originaltext)

Bundesgericht I. öffentlich-rechtliche Abteilung 27.06.2023 1B 270/2023 (1B_270/2023) Tribunal fédéral Ire Cour de droit public 27.06.2023 1B 270/2023 (1B_270/2023) Tribunale federale I Corte di diritto pubblico 27.06.2023 1B 270/2023 (1B_270/2023)

Strafverfahren | Strafprozess

Bundesgericht Tribunal fédéral Tribunale federale Tribunal federal 1B_270/2023 Urteil vom 27. Juni 2023 I. öffentlich-rechtliche Abteilung Besetzung Bundesrichter Müller, präsidierendes Mitglied, Gerichtsschreiber Störi. Verfahrensbeteiligte A.________, Beschwerdeführer, gegen Bezirksgericht Zürich, 4. Abteilung, Badenerstrasse 90, Postfach, 8036 Zürich. Gegenstand Strafverfahren, Beschwerde gegen das Bezirksgericht Zürich,

4. Abteilung, (DG220042-L). Erwägungen: Mit Eingabe vom 29. Mai 2023 ans Bundesgericht beantragte A.________, ihn sofort aus der Haft zu entlassen und mit Fr. 1'750'000.-- zu entschädigen. Mit Verfügung vom 9. Juni 2023, welche ihm am 12. Juni 2023 zugestellt wurde, forderte das Bundesgericht A.________ auf, den angefochtenen Entscheid bis zum 20. Juni 2023 einzureichen, unter der Androhung, dass bei Säumnis seine Rechtsschrift unbeachtlich bleibe. Da A.________ innert der ihm dafür angesetzten Frist den angefochtenen Entscheid nicht einreichte, ist auf seine Beschwerde androhungsgemäss nicht einzutreten. Auf die Erhebung von Kosten kann ausnahmsweise verzichtet werden. Demnach erkennt das präsidierende Mitglied: 1. Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten. 2. Es werden keine Kosten erhoben. 3. Dieses Urteil wird den Parteien und dem Bezirksgericht Zürich, 4. Abteilung, schriftlich mitgeteilt. Lausanne, 27. Juni 2023 Im Namen der I. öffentlich-rechtlichen Abteilung des Schweizerischen Bundesgerichts Das präsidierende Mitglied: Müller Der Gerichtsschreiber: Störi