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1B 269/2014

Bundesgericht · 2014-08-06 · Deutsch CH
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Rechtsverzögerung | Strafprozess

Dispositiv
  1. Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.
  2. Es werden keine Kosten erhoben.
  3. Dieses Urteil wird dem Beschwerdeführer, der Staatsanwaltschaft See/Oberland und der Oberstaatsanwaltschaft des Kantons Zürich schriftlich mitgeteilt.
Volltext (verifizierbarer Originaltext)

Bundesgericht I. öffentlich-rechtliche Abteilung 06.08.2014 1B 269/2014 (1B_269/2014) Tribunal fédéral Ire Cour de droit public 06.08.2014 1B 269/2014 (1B_269/2014) Tribunale federale I Corte di diritto pubblico 06.08.2014 1B 269/2014 (1B_269/2014)

Rechtsverzögerung | Strafprozess

Bundesgericht Tribunal fédéral Tribunale federale Tribunal federal {T 0/2} 1B_269/2014 Urteil vom 6. August 2014 I. öffentlich-rechtliche Abteilung Besetzung Bundesrichter Merkli, präsidierendes Mitglied, Gerichtsschreiber Pfäffli. Verfahrensbeteiligte A.________, Beschwerdeführer, gegen Staatsanwaltschaft See/Oberland, Weiherallee 15, Postfach, 8610 Uster, Oberstaatsanwaltschaft des Kantons Zürich, Florhofgasse 2, Postfach, 8090 Zürich. Gegenstand Rechtsverzögerung. In Erwägung, dass A.________ offenbar am 4. April 2014 eine Anzeige wegen Nötigung bei der Oberstaatsanwaltschaft des Kantons Zürich eingereicht hat; dass die Staatsanwaltschaft See/Oberland am 9. Mai 2014 die Übernahme der Strafuntersuchung verfügt hat; dass A.________ in dieser Strafuntersuchung mit Eingabe vom 29. Juli 2014 ans Bundesgericht gelangt ist; dass das Bundesgericht im Rahmen von genau umschriebenen Verfahren Beschwerden gegen Verfügungen und Entscheide beurteilt; dass das Bundesgericht für die Behandlung von Strafanzeigen nicht zuständig ist; dass eine Beschwerde in Strafsachen gegen unterinstanzliche kantonale Entscheide nicht möglich, sondern erst gegen Entscheide letzter kantonaler Instanzen zulässig ist (Art. 80 BGG); dass der Beschwerdeführer in seiner Eingabe keinen Entscheid nennt, den er mit seiner Eingabe anfechten möchte; dass sich aus seiner Eingabe auch nicht ergibt, gegen welche Behörde sich eine allfällige Rechtsverzögerungs- bzw. Rechtsverweigerungsbeschwerde richten sollte; dass der Beschwerdeführer insoweit auch keine Ausführungen zur Verletzung seines Anspruchs auf eine Beurteilung innert angemessener Frist im Sinne von Art. 29 Abs. 1 BV macht; dass die Eingabe den Begründungsanforderungen gemäss Art. 42 BGG nicht ansatzweise genügt, weshalb auf sie im vereinfachten Verfahren nach Art. 108 Abs. 1 BGG nicht einzutreten ist; dass auf eine Kostenauflage zu verzichten ist (Art. 66 Abs. 1 BGG); dass sich das Bundesgericht vorbehält, inskünftig ähnliche Eingaben formlos abzulegen; erkennt das präsidierende Mitglied: 1. Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten. 2. Es werden keine Kosten erhoben. 3. Dieses Urteil wird dem Beschwerdeführer, der Staatsanwaltschaft See/Oberland und der Oberstaatsanwaltschaft des Kantons Zürich schriftlich mitgeteilt. Lausanne, 6. August 2014 Im Namen der I. öffentlich-rechtlichen Abteilung des Schweizerischen Bundesgerichts Das präsidierende Mitglied: Merkli Der Gerichtsschreiber: Pfäffli