Sachbeschädigung, Tätlichkeiten etc. / Ausstand | Strafprozess
Dispositiv
- Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.
- Es werden keine Kosten erhoben.
- Dieses Urteil wird den Parteien, der Staatsanwaltschaft Bern-Mittelland und dem Obergericht des Kantons Bern, Beschwerdekammer in Strafsachen, schriftlich mitgeteilt.
Volltext (verifizierbarer Originaltext)
Bundesgericht I. öffentlich-rechtliche Abteilung 12.08.2014 1B 267/2014 (1B_267/2014) Tribunal fédéral Ire Cour de droit public 12.08.2014 1B 267/2014 (1B_267/2014) Tribunale federale I Corte di diritto pubblico 12.08.2014 1B 267/2014 (1B_267/2014)
Sachbeschädigung, Tätlichkeiten etc. / Ausstand | Strafprozess
Bundesgericht Tribunal fédéral Tribunale federale Tribunal federal {T 0/2} 1B_267/2014 Urteil vom 12. August 2014 I. öffentlich-rechtliche Abteilung Besetzung Bundesrichter Fonjallaz, Präsident, Gerichtsschreiber Pfäffli. Verfahrensbeteiligte A.________, Beschwerdeführer, gegen
1. B.________,
2. C.________, Beschwerdegegner, Staatsanwaltschaft Bern-Mittelland . Gegenstand Sachbeschädigung, Tätlichkeiten etc. / Ausstand, Beschwerde gegen den Beschluss des Obergerichts des Kantons Bern, Strafabteilung, Beschwerdekammer in Strafsachen, vom 14. Juli 2014. In Erwägung, dass die Regionale Staatsanwaltschaft Bern-Mittelland gegen A.________ ein Strafverfahren führt; dass A.________ mit Schreiben vom 25. April 2014 ein Ausstandsgesuch gegen die zuständige Staatsanwältin der Regionalen Staatsanwaltschaft Bern-Mittelland gestellt hat; dass die Beschwerdekammer in Strafsachen des Obergerichts des Kantons Bern mit Beschluss vom 14. Juli 2014 das Ausstandsgesuch abgewiesen hat; dass A.________ mit Eingabe vom 1. August 2014 Beschwerde in Strafsachen gegen den Beschluss der Beschwerdekammer in Strafsachen des Obergerichts des Kantons Bern erhoben hat; dass nach Art. 42 Abs. 2 BGG in der Begründung einer Beschwerde in gedrängter Form darzulegen ist, inwiefern der angefochtene Entscheid Recht verletzt; dass sich der Beschwerdeführer mit den Ausführungen im angefochtenen Beschluss überhaupt nicht auseinandergesetzt und nicht dargelegt hat, inwiefern die Abweisung seines Ausstandsgesuchs rechts- bzw. verfassungswidrig sein soll; dass die Beschwerde den gesetzlichen Formerfordernissen (Art. 42 Abs. 2 und Art. 106 Abs. 2 BGG; vgl. in diesem Zusammenhang BGE 136 I 49 E. 1.4.1 S. 53, 65 E. 1.3.1 S. 68 mit Hinweisen) offensichtlich nicht genügt, weshalb auf sie im vereinfachten Verfahren nach Art. 108 Abs. 1 lit. b BGG nicht einzutreten ist; dass auf eine Kostenauflage zu verzichten ist (Art. 66 Abs. 1 BGG); erkennt der Präsident: 1. Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten. 2. Es werden keine Kosten erhoben. 3. Dieses Urteil wird den Parteien, der Staatsanwaltschaft Bern-Mittelland und dem Obergericht des Kantons Bern, Beschwerdekammer in Strafsachen, schriftlich mitgeteilt. Lausanne, 12. August 2014 Im Namen der I. öffentlich-rechtlichen Abteilung des Schweizerischen Bundesgerichts Der Präsident: Fonjallaz Der Gerichtsschreiber: Pfäffli