Strafverfahren; Ausstand | Strafprozess
Dispositiv
- Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.
- Es werden keine Kosten erhoben.
- Dieses Urteil wird den Parteien, der Staatsanwaltschaft Winterthur / Unterland und dem Obergericht des Kantons Zürich, III. Strafkammer, schriftlich mitgeteilt.
Volltext (verifizierbarer Originaltext)
Bundesgericht I. öffentlich-rechtliche Abteilung 19.08.2014 1B 260/2014 (1B_260/2014) Tribunal fédéral Ire Cour de droit public 19.08.2014 1B 260/2014 (1B_260/2014) Tribunale federale I Corte di diritto pubblico 19.08.2014 1B 260/2014 (1B_260/2014)
Strafverfahren; Ausstand | Strafprozess
Bundesgericht Tribunal fédéral Tribunale federale Tribunal federal {T 0/2} 1B_260/2014 Urteil vom 19. August 2014 I. öffentlich-rechtliche Abteilung Besetzung Bundesrichter Fonjallaz, Präsident, Gerichtsschreiber Bopp. Verfahrensbeteiligte A.________, Beschwerdeführer, gegen B.________, c/o StaatsA. Winterthur/Unterland, Beschwerdegegnerin, Staatsanwaltschaft Winterthur / Unterland . Gegenstand Strafverfahren; Ausstand, Beschwerde gegen den Beschluss des Obergerichts des Kantons Zürich, III. Strafkammer, vom 8. Juli 2014. In Erwägung, dass die Staatsanwaltschaft Winterthur/Unterland gegen A.________ eine Strafuntersuchung wegen Fahrens ohne Berechtigung, Veruntreuung etc. führt; dass der Beschuldigte im Verlaufe des Ermittlungsverfahrens eine Einvernahme durch die Assistenzstaatsanwältin B.________ ablehnte, zumal er ein Problem mit ihr und eine Beschwerde (bzw. Aufsichtsbeschwerde) gegen sie eingereicht habe; dass die III. Strafkammer des Obergerichts des Kantons Zürich das Ablehnungsbegehren gegen die Assistenzstaatsanwältin mit Beschluss vom 8. Juli 2014 abgewiesen hat, soweit sie darauf eingetreten ist; dass A.________ mit Eingabe vom 25. Juli 2014 gegen diesen Beschluss vom 8. Juli 2014 Beschwerde ans Bundesgericht führt, die er mit Eingabe vom 15. August 2014 ergänzt hat; dass das Bundesgericht davon abgesehen hat, Stellungnahmen einzuholen; dass der Beschwerdeführer nur ganz allgemein Kritik am angefoch-tenen Beschluss übt und geltend macht, die abgelehnte Assistenzstaatsanwältin habe ihn beleidigt und zu Unrecht als Lügner be-zeichnet, wofür sie zu büssen und sich bei ihm zu entschuldigen habe; dass er sich indes mit der dem Beschluss zugrunde liegenden ausführlichen Begründung nicht auseinander setzt und nicht im Einzelnen darlegt, inwiefern die Begründung bzw. der Beschluss selbst im Ergebnis rechts- bzw. verfassungswidrig sein soll; dass die Beschwerde somit den gesetzlichen Formerfordernissen (Art. 42 Abs. 2 und Art. 106 Abs. 2 BGG; BGE 136 I 65 E. 1.3.1 S. 68 mit Hinweisen) nicht zu genügen vermag, weshalb auf sie nicht einzutreten ist; dass der genannte Mangel offensichtlich ist, weshalb über die Beschwerde im vereinfachten Verfahren nach Art. 108 Abs. 1 BGG entschieden werden kann; dass bei den gegebenen Verhältnissen davon abgesehen werden kann, für das vorliegende Verfahren Kosten zu erheben (s. Art. 66 Abs. 1 BGG); wird erkannt: 1. Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten. 2. Es werden keine Kosten erhoben. 3. Dieses Urteil wird den Parteien, der Staatsanwaltschaft Winterthur / Unterland und dem Obergericht des Kantons Zürich, III. Strafkammer, schriftlich mitgeteilt. Lausanne, 19. August 2014 Im Namen der I. öffentlich-rechtlichen Abteilung des Schweizerischen Bundesgerichts Der Präsident: Fonjallaz Der Gerichtsschreiber: Bopp