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1B_260/2013

Fortsetzung Sicherheitshaft,

Bundesgericht · 2013-08-23 · Deutsch CH
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Dispositiv
  1. Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.
  2. Es werden keine Kosten erhoben.
  3. Dieses Urteil wird dem Beschwerdeführer, der Staatsanwaltschaft IV des Kantons Zürich / Gewaltdelikte, dem Bezirksgericht Zürich, 3. Abteilung, dem Obergericht des Kantons Zürich, III. Strafkammer, und Rechtsanwalt Y.________, schriftlich mitgeteilt.
Volltext (verifizierbarer Originaltext)

Bundesgericht

Tribunal fédéral

Tribunale federale

Tribunal federal

{T 0/2}

1B_260/2013

Urteil vom 23. August 2013

I. öffentlich-rechtliche Abteilung

Besetzung

Bundesrichter Fonjallaz, Präsident,

Gerichtsschreiber Bopp.

Verfahrensbeteiligte

X.________,

Beschwerdeführer,

gegen

Staatsanwaltschaft IV des Kantons Zürich / Gewaltdelikte, Büro A-3, Molkenstrasse 15/17, Postfach, 8026 Zürich,

Bezirksgericht Zürich, 3. Abteilung, Badenerstrasse 90, Postfach, 8026 Zürich.

Gegenstand

Fortsetzung Sicherheitshaft,

Beschwerde gegen den Beschluss vom 8. Juli 2013 des Obergerichts des Kantons Zürich, III. Strafkammer.

In Erwägung,

dass X.________ gegen den am 8. Juli 2013 betreffend Fortsetzung der Sicherheitshaft ergangenen Beschluss der III. Strafkammer des Obergerichts des Kantons Zürich mit Eingabe vom 8. August 2013 Beschwerde ans Bundesgericht führt;

dass die Eingabe in englischer Sprache verfasst ist, weshalb der Beschwerdeführer mit Präsidialverfügung vom 9. August 2013 aufgefordert worden ist, sie bis am 19. August 2013 in einer der schweizerischen Amtssprachen (gemäss Art. 54 Abs. 1 BGG) übersetzt einzureichen, ansonsten die Rechtsschrift unbeachtet bleibe (Art. 42 Abs. 5 und 6 BGG), wobei eine Kopie dieser Verfügung dem amtlichen Rechtsbeistand des Beschwerdeführers zugestellt worden ist;

dass die Frist unbenutzt abgelaufen ist, weshalb auf die Beschwerde androhungsgemäss nicht einzutreten ist;

dass die Beschwerde somit offensichtlich unzulässig ist, weshalb über sie im vereinfachten Verfahren nach Art. 108 BGG entschieden werden kann;

dass davon abgesehen werden kann, für das vorliegende Verfahren Kosten zu erheben (Art. 66 Abs. 1 BGG);

wird erkannt:

1.

Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.

2.

Es werden keine Kosten erhoben.

3.

Dieses Urteil wird dem Beschwerdeführer, der Staatsanwaltschaft IV des Kantons Zürich / Gewaltdelikte, dem Bezirksgericht Zürich, 3. Abteilung, dem Obergericht des Kantons Zürich, III. Strafkammer, und Rechtsanwalt Y.________, schriftlich mitgeteilt.

Lausanne, 23. August 2013

Im Namen der I. öffentlich-rechtlichen Abteilung

des Schweizerischen Bundesgerichts

Der Präsident: Fonjallaz

Der Gerichtsschreiber: Bopp