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1B_252/2011

Strafverfahren,

Bundesgericht · 2011-06-01 · Deutsch CH
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Dispositiv
  1. Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.
  2. Es werden keine Kosten erhoben.
  3. Dieses Urteil wird dem Beschwerdeführer, der Staatsanwaltschaft Winterthur / Unterland und dem Obergericht des Kantons Zürich schriftlich mitgeteilt.
Volltext (verifizierbarer Originaltext)

Bundesgericht

Tribunal fédéral

Tribunale federale

Tribunal federal

{T 0/2}

1B_252/2011

Urteil vom 1. Juni 2011

I. öffentlich-rechtliche Abteilung

Besetzung

Bundesrichter Fonjallaz, Präsident,

Gerichtsschreiberin Scherrer Reber.

Verfahrensbeteiligte

X.________,

Beschwerdeführer,

gegen

Staatsanwaltschaft Winterthur / Unterland, Hermann Götz-Strasse 24, Postfach, 8401 Winterthur.

Gegenstand

Strafverfahren,

Beschwerde gegen den Entscheid des Obergerichts des Kantons Zürich.

In Erwägung

dass X.________ am 18. Mai 2011 beim Bundesgericht eine mit als "staatsrechtliche Beschwerde" bezeichnete Eingabe macht;

dass das Bundesgericht davon abgesehen hat, Vernehmlassungen einzuholen;

dass aus der Beschwerde nicht hinreichend klar hervorgeht, welcher Entscheid angefochten wird und damit offen ist, ob der kantonale Rechtsmittelweg überhaupt ausgeschöpft wurde;

dass die Beschwerde schwer verständlich ist, eine Vielzahl von "Strafanzeigen" gegen etliche Personen wegen radioaktiver Vergiftung enthält und über mehrere Seiten zahlreiche Gesetzesbestimmungen auflistet;

dass die Eingabe damit den gesetzlichen Formerfordernissen (Art. 42 Abs. 2 und Art. 106 Abs. 2 BGG; s. in diesem Zusammenhang BGE 136 I 49 E. 1.4.1 S. 53, 65 E. 1.3.1 S. 68 mit Hinweisen) nicht zu genügen vermag;

dass demgemäss schon aus diesem Grund auf die Beschwerde nicht einzutreten ist;

dass der genannte Mangel offensichtlich ist, weshalb über die Beschwerde im vereinfachten Verfahren nach Art. 108 Abs. 1 BGG entschieden werden kann;

dass es sich bei den gegebenen Verhältnissen rechtfertigt, für das vorliegende Verfahren keine Kosten zu erheben (Art. 66 Abs. 1 BGG);

wird erkannt:

1.

Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.

2.

Es werden keine Kosten erhoben.

3.

Dieses Urteil wird dem Beschwerdeführer, der Staatsanwaltschaft Winterthur / Unterland und dem Obergericht des Kantons Zürich schriftlich mitgeteilt.

Lausanne, 1. Juni 2011

Im Namen der I. öffentlich-rechtlichen Abteilung

des Schweizerischen Bundesgerichts

Der Präsident: Die Gerichtsschreiberin:

Fonjallaz Scherrer Reber