opencaselaw.ch

1B 250/2010

Bundesgericht · 2010-08-05 · Deutsch CH
Quelle Original Export Word PDF BibTeX RIS

Strafverfahren (Einschränkung des Briefverkehrs) | Strafprozess

Dispositiv
  1. Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.
  2. Es werden keine Kosten erhoben.
  3. Dieses Urteil wird dem Beschwerdeführer, der Staatsanwaltschaft IV und der Oberstaatsanwaltschaft des Kantons Zürich schriftlich mitgeteilt.
Volltext (verifizierbarer Originaltext)

Bundesgericht I. öffentlich-rechtliche Abteilung 05.08.2010 1B 250/2010 (1B_250/2010) Tribunal fédéral Ire Cour de droit public 05.08.2010 1B 250/2010 (1B_250/2010) Tribunale federale I Corte di diritto pubblico 05.08.2010 1B 250/2010 (1B_250/2010)

Strafverfahren (Einschränkung des Briefverkehrs) | Strafprozess

Bundesgericht Tribunal fédéral Tribunale federale Tribunal federal {T 0/2} 1B_250/2010 Urteil vom 5. August 2010 I. öffentlich-rechtliche Abteilung Besetzung Bundesrichter Aemisegger, präsidierendes Mitglied, Gerichtsschreiber Bopp. Verfahrensbeteiligte X.________, Beschwerdeführer, gegen Staatsanwaltschaft IV des Kantons Zürich, Gewaltdelikte, Molkenstrasse 15/17, Postfach 2251, 8026 Zürich. Gegenstand Strafverfahren (Einschränkung des Briefverkehrs), Beschwerde gegen den Entscheid vom 2. Juli 2010 der Oberstaatsanwaltschaft des Kantons Zürich. In Erwägung, dass die Oberstaatsanwaltschaft des Kantons Zürich mit Entscheid vom 2. Juli 2010 einen von X.________ betreffend Einschränkung des Briefverkehrs erhobenen Rekurs abgewiesen hat; dass X.________ gegen diesen Entscheid der Sache nach Beschwerde in Strafsachen ans Bundesgericht führt; dass das Bundesgericht davon abgesehen hat, Vernehmlassungen einzuholen; dass der Beschwerdeführer den angefochtenen Entscheid wie überhaupt die Staatsanwaltschaft des Kantons Zürich ganz allgemein kritisiert, dabei aber nicht im Einzelnen darlegt, inwiefern die dem Entscheid zugrunde liegenden Erwägungen bzw. der Entscheid im Ergebnis rechts- bzw. verfassungswidrig sein soll; dass die Beschwerde daher den gesetzlichen Formerfordernissen (Art. 42 Abs. 2 sowie Art. 106 Abs. 2 BGG; s. in diesem Zusammenhang BGE 136 I 49 E. 1.4.1 S. 53, 65 E. 1.3.1 S. 68 mit Hinweisen) nicht zu genügen vermag; dass demgemäss schon aus diesem Grund auf die Beschwerde nicht einzutreten ist; dass der genannte Mangel offensichtlich ist, weshalb über die Beschwerde im vereinfachten Verfahren nach Art. 108 Abs. 1 BGG entschieden werden kann; dass es sich bei den gegebenen Verhältnissen rechtfertigt, für das vorliegende Verfahren keine Kosten zu erheben (Art. 66 Abs. 1 BGG); wird erkannt: 1. Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten. 2. Es werden keine Kosten erhoben. 3. Dieses Urteil wird dem Beschwerdeführer, der Staatsanwaltschaft IV und der Oberstaatsanwaltschaft des Kantons Zürich schriftlich mitgeteilt. Lausanne, 5. August 2010 Im Namen der I. öffentlich-rechtlichen Abteilung des Schweizerischen Bundesgerichts Das präsidierende Mitglied: Der Gerichtsschreiber: Aemisegger Bopp