Haftentlassung | Strafprozess
Erwägungen (3 Absätze)
E. 1 Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.
E. 2 Es werden keine Kosten erhoben.
E. 3 Dieses Urteil wird dem Beschwerdeführer, der Staatsanwaltschaft III des Kantons Zürich, Wirtschaftsdelikte, und dem Bezirksgericht Zürich, Haftrichter, schriftlich mitgeteilt. Lausanne, 9. November 2007 Im Namen der I. öffentlich-rechtlichen Abteilung des Schweizerischen Bundesgerichts Das präsidierende Mitglied: Der Gerichtsschreiber:
Dispositiv
- Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.
- Es werden keine Kosten erhoben.
- Dieses Urteil wird dem Beschwerdeführer, der Staatsanwaltschaft III des Kantons Zürich, Wirtschaftsdelikte, und dem Bezirksgericht Zürich, Haftrichter, schriftlich mitgeteilt.
Volltext (verifizierbarer Originaltext)
Bundesgericht I. öffentlich-rechtliche Abteilung 09.11.2007 1B 250/2007 (1B_250/2007) Tribunal fédéral Ire Cour de droit public 09.11.2007 1B 250/2007 (1B_250/2007) Tribunale federale I Corte di diritto pubblico 09.11.2007 1B 250/2007 (1B_250/2007)
Haftentlassung | Strafprozess
Tribunale federale Tribunal federal {T 0/2} 1B_250/2007 /daa Urteil vom 9. November 2007 I. öffentlich-rechtliche Abteilung Besetzung Bundesrichter Aemisegger, präsidierendes Mitglied, Gerichtsschreiber Bopp. Parteien X.________, Beschwerdeführer, gegen Staatsanwaltschaft III des Kantons Zürich, Wirtschaftsdelikte, Weststrasse 70, Postfach 9717, 8036 Zürich, Bezirksgericht Zürich, Haftrichter, Wengistrasse 28, Postfach, 8026 Zürich. Gegenstand Haftentlassung, Beschwerde gegen die Verfügung des Bezirksgerichts Zürich, Haftrichter, vom 25. Oktober 2007. In Erwägung: dass der Haftrichter des Bezirksgerichts Zürich mit Verfügung vom 25. Oktober 2007 ein von X.________ am 23. Oktober 2007 gestelltes Haftentlassungsgesuch in Anwendung von § 64 Abs. 2 StPO /ZH und § 194 Abs. 2 GVG /ZH der Staatsanwaltschaft III des Kantons Zürich zur weiteren Behandlung überwiesen hat; dass X.________ gegen diese Verfügung der Sache nach Beschwerde in Strafsachen erhoben hat; dass es sich bei der angefochtenen Überweisungsverfügung nicht bereits um einen Haftentscheid handelt; dass der Beschwerdeführer nicht darlegt, inwiefern diese Überweisungsverfügung rechts- bzw. verfassungswidrig sein soll; dass die Beschwerde daher den gesetzlichen Formerfordernissen (Art. 42 Abs. 2 BGG, s. auch Art. 106 BGG) nicht zu genügen vermag, weshalb auf sie nicht einzutreten ist; dass es sich bei den gegebenen Verhältnissen rechtfertigt, keine Kosten zu erheben; erkennt das präsidierende Mitglied: 1. Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten. 2. Es werden keine Kosten erhoben. 3. Dieses Urteil wird dem Beschwerdeführer, der Staatsanwaltschaft III des Kantons Zürich, Wirtschaftsdelikte, und dem Bezirksgericht Zürich, Haftrichter, schriftlich mitgeteilt. Lausanne, 9. November 2007 Im Namen der I. öffentlich-rechtlichen Abteilung des Schweizerischen Bundesgerichts Das präsidierende Mitglied: Der Gerichtsschreiber: