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1B 241/2015

Bundesgericht · 2015-09-22 · Deutsch CH
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Strafverfahren; Ausstand | Zuständigkeitsfragen, Garantie des Wohnsitzrichters und des v...

Dispositiv
  1. Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.
  2. Die Gerichtskosten von Fr. 500.-- werden dem Beschwerdeführer auferlegt.
  3. Dieses Urteil wird den Parteien und dem Obergericht des Kantons Obwalden schriftlich mitgeteilt.
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Bundesgericht I. öffentlich-rechtliche Abteilung 22.09.2015 1B 241/2015 (1B_241/2015) Tribunal fédéral Ire Cour de droit public 22.09.2015 1B 241/2015 (1B_241/2015) Tribunale federale I Corte di diritto pubblico 22.09.2015 1B 241/2015 (1B_241/2015)

Strafverfahren; Ausstand | Zuständigkeitsfragen, Garantie des Wohnsitzrichters und des v...

Bundesgericht Tribunal fédéral Tribunale federale Tribunal federal {T 0/2} 1B_241/2015 Urteil vom 22. September 2015 I. öffentlich-rechtliche Abteilung Besetzung Bundesrichter Fonjallaz, Präsident, Gerichtsschreiber Pfäffli. Verfahrensbeteiligte A.________, Beschwerdeführer, vertreten durch Rechtsanwalt Peter Vogt, gegen Jürg Boller, c/o Staatsanwaltschaft Obwalden, Polizeigebäude Foribach, Postfach 1561, 6061 Sarnen, Beschwerdegegner. Gegenstand Strafverfahren; Ausstand, Beschwerde gegen den Entscheid vom 9. Juni 2015 des Obergerichts des Kantons Obwalden. In Erwägung, dass A.________ mit Eingabe vom 10. Juli 2015 Beschwerde gegen den Entscheid des Obergerichts des Kantons Obwalden vom 9. Juni 2015 erhoben hat; dass das Bundesgericht den Beschwerdeführer mit Verfügung vom 15. Juli 2015 aufgefordert hat, spätestens am 20. August 2015 einen Kostenvorschuss von Fr. 3'000.-- einzuzahlen; dass innert Frist der Kostenvorschuss nicht eingegangen ist, weshalb das Bundesgericht dem Beschwerdeführer mit Verfügung vom 28. August 2015 eine nicht erstreckbare Frist zur Vorschussleistung bis zum 8. September 2015 angesetzt hat, ansonsten auf das Rechtsmittel nicht eingetreten werde (Art. 62 Abs. 3 BGG); dass innert der Nachfrist der Kostenvorschuss nicht eingegangen ist, weshalb androhungsgemäss im vereinfachten Verfahren nach Art. 108 Abs. 1 BGG auf die Beschwerde nicht einzutreten ist; dass die Gerichtskosten dem Ausgang des Verfahrens entsprechend dem Beschwerdeführer aufzuerlegen sind (Art. 66 Abs. 1 BGG); erkennt der Präsident: 1. Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten. 2. Die Gerichtskosten von Fr. 500.-- werden dem Beschwerdeführer auferlegt. 3. Dieses Urteil wird den Parteien und dem Obergericht des Kantons Obwalden schriftlich mitgeteilt. Lausanne, 22. September 2015 Im Namen der I. öffentlich-rechtlichen Abteilung des Schweizerischen Bundesgerichts Der Präsident: Fonjallaz Der Gerichtsschreiber: Pfäffli