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1B_241/2011

Strafverfahren; Nichtanhandnahme,

Bundesgericht · 2011-05-19 · Deutsch CH
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Erwägungen (4 Absätze)

E. 1 Am 23. Dezember 2010 reichte X.________ gegen Frau Dr. med. Y.________ und weitere Personen Strafanzeige und Strafantrag wegen Verleumdung und übler Nachrede ein. Die Regionale Staatsanwaltschaft Berner Jura-Seeland verfügte am 28. März 2011 die Nichtanhandnahme des Verfahrens und auferlegte dem Strafantragsteller die Verfahrenskosten von Fr. 400.--. Dagegen erhob X.________ Beschwerde und stellte in der Folge ein Ausstandsbegehren gegen Oberrichter Stucki. Die Beschwerdekammer in Strafsachen des Obergerichts des Kantons Bern stellte mit Beschluss vom 9. Mai 2011 fest, dass das Ausstandsbegehren gegenstandslos sei und hiess die Beschwerde insofern gut, als dem Beschwerdeführer Verfahrenskosten auferlegt wurden; soweit weitergehend wies die Beschwerdekammer die Beschwerde ab.

E. 2 X.________ führt gegen den Beschluss der Beschwerdekammer in Strafsachen des Obergerichts des Kantons Bern mit Eingabe vom 16. Mai 2011 Beschwerde in Strafsachen. Das Bundesgericht verzichtet auf die Einholung von Vernehmlassungen.

E. 3 Nach Art. 42 Abs. 2 BGG ist in der Begründung einer Beschwerde in gedrängter Form darzulegen, inwiefern der angefochtene Entscheid Recht verletzt. Die Bestimmungen von Art. 95 ff. BGG nennen die vor Bundesgericht zulässigen Beschwerdegründe.

Der Beschwerdeführer beanstandet den angefochtenen Beschluss auf ganz allgemeine, appellatorische Weise, legt dabei aber nicht im Einzelnen dar, inwiefern die Begründung, die zur teilweisen Abweisung seiner Beschwerde führte, bzw. der Beschluss selber im Ergebnis rechts- bzw. verfassungswidrig sein soll. Die Beschwerde genügt daher den gesetzlichen Formerfordernissen (Art. 42 Abs. 2 und Art. 106 Abs. 2 BGG; vgl. in diesem Zusammenhang BGE 136 I 49 E. 1.4.1 S. 53, 65 E. 1.3.1 S. 68 mit Hinweisen) nicht, weshalb auf sie nicht einzutreten ist. Der Begründungsmangel ist offensichtlich, weshalb über die Beschwerde im vereinfachten Verfahren nach Art. 108 Abs. 1 lit. b BGG entschieden werden kann.

E. 4 Auf eine Kostenauflage kann verzichtet werden (Art. 66 Abs. 1 BGG).

Dispositiv
  1. Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.
  2. Es werden keine Kosten erhoben.
  3. Dieses Urteil wird dem Beschwerdeführer, der Regionalen Staatsanwaltschaft Berner Jura-Seeland und dem Obergericht des Kantons Bern, Strafabteilung, Beschwerdekammer in Strafsachen, schriftlich mitgeteilt.
Volltext (verifizierbarer Originaltext)

Bundesgericht

Tribunal fédéral

Tribunale federale

Tribunal federal

{T 0/2}

1B_241/2011

Urteil vom 19. Mai 2011

I. öffentlich-rechtliche Abteilung

Besetzung

Bundesrichter Fonjallaz, Präsident,

Gerichtsschreiber Pfäffli.

Verfahrensbeteiligte

X.________, Beschwerdeführer,

gegen

Regionale Staatsanwaltschaft Berner Jura-Seeland, Ländtestrasse 20, Postfach 1772, 2501 Biel.

Gegenstand

Strafverfahren; Nichtanhandnahme,

Beschwerde gegen den Beschluss vom 9. Mai 2011

des Obergerichts des Kantons Bern, Strafabteilung, Beschwerdekammer in Strafsachen.

Erwägungen:

1.

Am 23. Dezember 2010 reichte X.________ gegen Frau Dr. med. Y.________ und weitere Personen Strafanzeige und Strafantrag wegen Verleumdung und übler Nachrede ein. Die Regionale Staatsanwaltschaft Berner Jura-Seeland verfügte am 28. März 2011 die Nichtanhandnahme des Verfahrens und auferlegte dem Strafantragsteller die Verfahrenskosten von Fr. 400.--. Dagegen erhob X.________ Beschwerde und stellte in der Folge ein Ausstandsbegehren gegen Oberrichter Stucki. Die Beschwerdekammer in Strafsachen des Obergerichts des Kantons Bern stellte mit Beschluss vom 9. Mai 2011 fest, dass das Ausstandsbegehren gegenstandslos sei und hiess die Beschwerde insofern gut, als dem Beschwerdeführer Verfahrenskosten auferlegt wurden; soweit weitergehend wies die Beschwerdekammer die Beschwerde ab.

2.

X.________ führt gegen den Beschluss der Beschwerdekammer in Strafsachen des Obergerichts des Kantons Bern mit Eingabe vom 16. Mai 2011 Beschwerde in Strafsachen. Das Bundesgericht verzichtet auf die Einholung von Vernehmlassungen.

3.

Nach Art. 42 Abs. 2 BGG ist in der Begründung einer Beschwerde in gedrängter Form darzulegen, inwiefern der angefochtene Entscheid Recht verletzt. Die Bestimmungen von Art. 95 ff. BGG nennen die vor Bundesgericht zulässigen Beschwerdegründe.

Der Beschwerdeführer beanstandet den angefochtenen Beschluss auf ganz allgemeine, appellatorische Weise, legt dabei aber nicht im Einzelnen dar, inwiefern die Begründung, die zur teilweisen Abweisung seiner Beschwerde führte, bzw. der Beschluss selber im Ergebnis rechts- bzw. verfassungswidrig sein soll. Die Beschwerde genügt daher den gesetzlichen Formerfordernissen (Art. 42 Abs. 2 und Art. 106 Abs. 2 BGG; vgl. in diesem Zusammenhang BGE 136 I 49 E. 1.4.1 S. 53, 65 E. 1.3.1 S. 68 mit Hinweisen) nicht, weshalb auf sie nicht einzutreten ist. Der Begründungsmangel ist offensichtlich, weshalb über die Beschwerde im vereinfachten Verfahren nach Art. 108 Abs. 1 lit. b BGG entschieden werden kann.

4.

Auf eine Kostenauflage kann verzichtet werden (Art. 66 Abs. 1 BGG).

Demnach erkennt der Präsident:

1.

Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.

2.

Es werden keine Kosten erhoben.

3.

Dieses Urteil wird dem Beschwerdeführer, der Regionalen Staatsanwaltschaft Berner Jura-Seeland und dem Obergericht des Kantons Bern, Strafabteilung, Beschwerdekammer in Strafsachen, schriftlich mitgeteilt.

Lausanne, 19. Mai 2011

Im Namen der I. öffentlich-rechtlichen Abteilung

des Schweizerischen Bundesgerichts

Der Präsident: Der Gerichtsschreiber:

Fonjallaz Pfäffli